Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die strafrechtliche Verjährung für eine Urkundenfälschung setzt nach §§ 267
, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
nach fünf Jahren ab Vollendung der Urkundenfälschung ein.
Eine Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung ist daher nicht mehr möglich.
2. Soweit tateinheitlich ein Betrug vorliegt, da Sie durch die evtl. Urkundenfälschung zu der Anstellung gekommen sind, so gilt auch hierfür nach §§ 263
, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
eine fünfjährige Verjährungsfrist, die bereits abgelaufen ist.
Wenn bei nur vorgetäuschtem Berufsaubildungsabschluss jedoch gleichwertige Arbeit erbracht wird, scheidet Betrug aber i.d.R. ohnehin aus.
Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung scheidet nun nach zehn Jahren Zeitablauf in jedem Fall aus.
Eine Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber oder eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft wären daher vollkommen unnötig und brächten Ihnen keinen Vorteil
3. Die Kindesmutter begibt sich vielmehr selbst in die Gefahr, sich strafbar zu machen.
Es liegt hier der Verdacht einer versuchten Nötigung nach § 240 StGB
nahe. Danach macht sich strafbar, wer durch Drohung einen anderen zu einem bestimmten Verhalten (hier Verzicht auf Geltendmachung des Sorgerechts) veranlasst bzw. zu veranlassen versucht.
Dabei steht es der Kindesmutter zwar grundsätzlich frei, einen wahrheitsgemäßen Sachverhalt gegenüber der Polizei anzuzeigen. Wenn dies jedoch allein zu dem Zweck geschieht, sich im Sorgerechtsstreit einen Vorteil zu verschaffen, kann darin eine strafbare Nötigung liegen.
Entsprechendes würde gelten, wenn die Kindesmutter droht, Ihren Arbeitgeber aufzuklären.
Sie sollten die Kindesmutter daher vorab über die rechtliche Bedeutung und die möglichen Konsequenzen Ihres Verhaltens aufklären und ggf. einen Rechtsanwalt beauftragen, um dem entsprechend Nachdruck zu verleihen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte