Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Ich habe selbst bereits etwas recherchiert und habe herausgefunden, dass es wohl gem. diversen Urteilen zulässig ist, bei Arbeiten von "unter einer bis zu wenigen Stunden" die An- und Abfahrtszeit als Arbeitszeit zu verrechnen. Es gibt hier wohl auch wiedersprüchliche Urteile, könnte ich bitte ein Akzenzeichen etc. erfahren, wo halbwegs verbindliche Informationen nachzulesen sind?"
Nein. Eine gesetzliche Regelung, wie viel die Handwerker für die Anfahrt verlangen dürfen, gibt es nicht. In der Regel ist eine Verrechnung als Arbeitszeit zulässig, mit einem Abschlag von 10-20 %.
Ich habe auch gelesen, dass ich als Kunde bereits bei Auftragserteilung auf diese Art der Verrechnung (also An-/Abfahrtzeit = Arbeitszeit) hingewiesen werden muss, ist dem so oder wir unterstellt, dass man so etwas als selbstverständlich erachtet?
Nein, ist kein Preis vereinbart, so kann der handwerker gem. § 632 BGB
die "übliche" Vergütung verlangen. Eine Hinweispflicht besteht nicht, ausser der Handwerker verwendet AGB´s.
Ist es weiterhin zulässig, sowohl diese Anfahrtszeit als Arbeitszeit zu verrechnen und zuzüglich hierzu noch Anfahrtskosten (hier auch die An- und Abfahrtskilometer? Ich habe die Strecke mit den gängigen Routenplanern wie maps.google.de und www.falk.de überprüft, beide Routenplaner geben die selbe Streckenlänge von 41,4 km (wohl aufgerundet einfach 42 km, deswegen insg. auf der Rechnung 84 km) an und eine Fahrzeit von jeweils (maximal, MIT Verkehr) etwa 40 Minuten. Rein rechnerisch bedeutet das, dass auch die Arbeits-Fahrzeit aufgerundet wurde.
Es wäre wohl nicht unzulässig, da der Handwerker in der Zeit, wo er unterwegs war, nicht wo anders arbeiten konnte- es würde vertretbar sein, dies als Arbeitszeit zu werten. Da dies überdies Kosten verursacht hat ( Sprit, Unterhaltung eines Betriebsfahrzeuges ) ist es vertretbar, auch diese Kosten anzusetzen.
Ist generell eine Abfahrtspauschale überhaupt zulässig, theoretisch könnte der selbe Monteur ja zu seinem nächsten Kunden im selben Ort bzw. nur wenige km entfernt fahren, die Abfahrtspauschale unterstellt ja, dass der Monteur zum Firmensitz zurückkehrt und dann von dort wieder zu seinem nächsten Auftrag startet.
Dagegen könnte kein Kunde etwas machen, leider bietet das Gesetz dem keinen Einhalt.
Bin ich verpflichtet für das Werkzeug des Monteurs bzw. dessen "Bereitstellung" zu bezahlen, in diesem Fall das Meßgerät, was wohl ein Gaswarngerät o. ä. war, da wir eine Gasheizung haben.
Nein, diesen Posten würde ich nicht bezahlen. Ebenfalls könnten Sie nur die tatsächliche Arbeitszeit in Ansatz bringen, wobei zu berücksichtigen wäre, dass neben der Reisezeit auch die Fusswege in Ansatz gebracht werden könnten, so dass die Gerichte einem "Aufrunden" wohl stattgeben würden.
Vielen Dank im Voraus für eine Auskunft zu meinen Frage
Sehr gerne, auch wenn Sie nicht die Antwort erhalten haben, die Sie sich erhofft haben mögen. Die 2,5 Stunden werden wohl einer rechtlichen Prüfung standhalten, und der Fahrtpreis mit 0,75 Eur/km ist leider auch "üblich".
Mit freundlichen Grüßen
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