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4 kurze Fragen zum Kindesunterhalt

| 17. August 2025 20:29 |
Preis: 75,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


16:11

Meine Ex-Lebensgefährtin und ich sind seit 01/2025 getrennt, haben aber bis einschließlich 05/2025 als WG weiter in der gemeinsamen Wohnung gewohnt, um beide für das Kind da zu sein.
Ein Zusammenleben ist aber auf Dauer als getrenntes Paar nicht möglich, wie wir festgestellt haben.
Seit 06/2025 wohnt sie mit unserem gemeinsamen Kind vorübergehend bei ihrer Mutter, bis ich eine eigene Wohnung gefunden habe. Dafür habe ich bis einschließlich 10/2025 Zeit.
Ab 11/2025 muss ich aus der gemeinsamen Wohnung raus und sie behält sie Wohnung dann für sich.
(Ich habe im August 2025 einen ersten Abschlag i.H.v. 500,- Euro gezahlt und in den Verwendungszweck "vorbehaltlich der Prüfung bzw. Entscheidung durch die Beistandschaft" reingeschrieben. Theoretisch wäre ich lt. Düsseldorf in der Gehaltstabelle in Stufe 2).

Meine Fragen hierzu:
- Ab welchem Monat bin ich verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen? (gefordert hat sie noch nichts. Hat aber angekündigt, sich demnächst an die Beistandschaft zu wenden, um den Unterhalt zu klären).
- muss ich ab 06/2025 zahlen (wo sie vorübergehend zu ihrer Mutter gezogen ist oder ab 11/2025 wo ich die gemeinsame Wohnung verlasse und ihr überlasse, oder erst ab dem Zeitpunkt, wo ich schriftlich dazu aufgefordert werde?)
- bin ich verpflichtet, ihr meine Gehaltsabrechnungen zur Verfügung zu stellen, oder reicht es, mein Nettogehalt mitzuteilen? Falls ich verpflichtet bin, darf ich aus Datenschutzgründen auch einige Stellen schwärzen (z.B. Bankverbindung, seit wann ich dort beschäftigt bin usw)?
- wie kann ich sicherstellen, dass der Unterhalt meinem Kind zugute kommt und nicht, dass sie das Geld auf ihrem Konto hortet? (sie ist nämlich sehr geizig und spart, wo es nur geht).
- Was hat es mit diesem Titel auf sich, zu dessen Einholung meine Ex für Unterhaltszahlungen verpflichtet ist? Können wir diese Zahlungen nicht unter uns einfach so (außergerichtlich) klären?

Vorab schonmal vielen Dank an dieser Stelle!

17. August 2025 | 21:27

Antwort

von


(20)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
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Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Sie haben geschildert, dass Sie ab Juni 2025 in unterschiedlichen Wohnungen leben, aber noch kein Kindesunterhalt geltend gemacht worden ist. Grundsätzlich gilt ab Trennung der Eltern, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zum Barunterhalt verpflichtet ist. Allerdings muss der Kindesunterhalt auch geltend gemacht werden. Dies kann entweder in Form einer Zahlungsaufforderung erfolgen oder Aufforderung, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen.
Es ist daher von Vorteil, dass Sie bereits unter Vorbehalt für August eine Zahlung geleistet haben.
Wenn Sie zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, sind auch Gehaltsabrechnungen für die letzten 12 Monate vorzulegen, wenn deren Vorlage gefordert wird. Üblicherweise wird auch Auskunft über die Vermögensverhältnisse gefordert. Es kommt aber darauf an, welche Unterlagen sowie Nachweise dann tatsächlich über die Beistandsschaft gefordert werden. Daten, welche nicht für die Berechnung des Kindesunterhalts erforderlich sind, dürfen unkenntlich gemacht werden.
Leider haben Sie nur begrenzt Einfluss auf die Verwendung des Unterhalts. Sie können grundsätzlich nicht verlangen, dass dieser für bestimmte Zwecke eingesetzt wird. Natürlich sollte dieser ausschließlich Ihrem Kind zugute kommen. In der Praxis haben Sie aber nur eine Möglichkeit, die Verwendung zu kritisieren oder Konsequenzen für die Kindesmutter anzudrohen, wenn diese die Interessen des Kindes nachhaltig vernachlässigt.
Zu Ihrer letzten Frage: wenn Sie es schaffen, die Unterhaltszahlungen außergerichtlich und einvernehmlich ohne Beistandsschaft und gerichtlicher Festsetzung zu regeln, ist dies sicherlich von Vorteil und durchaus zulässig.
Es gibt auch grundsätzlich keine Verpflichtung, einen Unterhaltstitel zu erwirken. Für die Kindesmutter ist dieser von Vorteil, wenn Sie Ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen würden. Also müsste sie diesen anstreben. Wenn Sie sich entsprechend Ihrer Einkünfte einigen und die Unterhaltspflicht dokumentieren, reicht dies aus.
Sollten Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie diese gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2025 | 15:48

Guten Tag nochmal,
ich danke ganz herzlich für die Beantwortung.
Allerdings habe ich den ersten Teil der Beantwortung nicht ganz verstanden und deshalb eine kurze Rückfrage hierzu.
Sie schreiben, ich sei ab Juni 2025 zum Barunterhalt verpflichtet. Allerdings müsse der Unterhalt auch geltend gemacht werden.
Bin ich nun also ab Juni 25 zahlungspflichtig oder erst ab dem Monat, wo meine Ex die Forderung geltend macht?
Oder kann sie diese auch rückwirkend geltend machen?
Beziehungsweise, wie verhält es sich mit meinem Abschlag im August 2025? Gilt der rechtlich als verbindliche Zusage oder kann ich diesen im Falle einer erst später eintretenden Zahlungsverpflichtung gegenrechnen?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2025 | 16:11

Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Tatsächlich besteht der Unterhalt mit der Trennung. Allerdings muss dieser auch geltend gemacht werden, also müssen Sie von der Kindesmutter entsprechend aufgefordert werden. Wenn der Kindesunterhalt also erst im Oktober geltend gemacht werden würde, kann dies nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend erfolgen. Klingt, als ob sich beides widerspricht, liegt daran, dass es nicht gleichbedeutend ist, wenn davon gesprochen wird, dass ein Anspruch besteht oder ab welchem Zeitpunkt er durchgesetzt werden kann.
Der Abschlag für August gilt nicht als verbindliche Zusage. Wenn Sie zu viel gezahlt haben, kann der Betrag verrechnet werden. Sie müssen sich keine Gedanken machen, dass Sie für die Zukunft automatisch diesen Betrag zahlen müssen. Sollten Sie also auch für den Monat September planen, einen Betrag X zu überweisen, sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie die Überweisung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vornehmen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

Bewertung des Fragestellers 18. August 2025 | 16:18

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Sehr zeitnahe Beantwortungen durch die Rechtsanwältin.
Zunächst habe ich die Antwort nicht eindeutig genug verstanden (es lag vielleicht aber auch an meiner Frage-Formulierung...). Nach kurzer Rückfrage habe ich die Antwort dann aber auch verstanden.
Ein freundliches Dankeschön an die Anwältin.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. August 2025
4,2/5,0

Sehr zeitnahe Beantwortungen durch die Rechtsanwältin.
Zunächst habe ich die Antwort nicht eindeutig genug verstanden (es lag vielleicht aber auch an meiner Frage-Formulierung...). Nach kurzer Rückfrage habe ich die Antwort dann aber auch verstanden.
Ein freundliches Dankeschön an die Anwältin.


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