Sehr geehrte Damen und Herren,
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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Fragen darf ich nach dem Eingang ihrer Fragestellung nach beantworten:
1.
Sofern Sie als Vorstandsvorsitzender nicht angestellt sind und keinen entsprechenden Arbeitsvertrag haben, gelten Sie grundsätzlich als Selbstständiger. Dabei dürften allerdings auch die Einnahmen unterschiedlich ausfallen, je nach dem entsprechenden Vertrag, den Sie mit der Aktiengesellschaft haben. Erhalten Sie also keine Festvergütung, sondern gegebenenfalls nur Ausschüttungen aus der AG, so dürften sie als selbständig gelten.
Arbeitnehmer sind Sie nur, wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages als solcher angestellt sind und auch weisungsgebunden sind. Hierzu darf ich auf Folgendes verweisen:
Selbst wenn ein Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen besteht, sind Mitglieder von Vertretungsorganen keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG
<http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgerichtsgesetz>. Deshalb sind sie aus dem Geltungsbereich der meisten arbeitsrechtlichen Gesetze ausgenommen.[6]<http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstand#cite_note-6> Nicht als Arbeitnehmer gelten unabhängig von ihrer materiellrechtlichen Stellung Personen, die aufgrund Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind. Diese Fiktion gilt nur für Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht. Während die herrschende Meinung und der Bundesgerichtshof<http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof> in ständiger Rechtsprechung die Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich verneinen,[7]<http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstand#cite_note-7> steht das Bundesarbeitsgericht<http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesarbeitsgericht> auf dem Standpunkt, dass bei einem GmbH-Geschäftsführer jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass dieser wegen seiner ausschließlichen Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer einzustufen sei.[8]<http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstand#cite_note-8>
2.
Die Lohnsteuerklasse hat hier keine direkte Wirkung. Es zählt das Einkommen, welches sie letztlich netto erhalten bzw. welchen Gewinn Sie erwirtschaften und versteuern müssen. Dies wäre gegebenenfalls aus dem jeweiligen Steuerbescheid oder aus den Bilanzen bzw. Einnahmen-/Überschussrechnungen zu entnehmen.
3.
Sofern die Aktien als zusätzliche Altersvorsorge geeignet sind, das heißt hier auch ein tatsächliche Einsparungswille und gegebenenfalls Festlegung erfolgt, können bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens hiervon als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden, sofern keine andere Altersvorsorge bereits diesen Prozentsatz ausschöpft.
4.
Sofern Sie nicht Arbeitnehmer sind, können Sie den Pauschalbetrag in Höhe von 5 % nicht abziehen. Es müsste sich hier eine konkrete Gewinn-und Verlustberechnung ergeben. Nur wenn Sie monatlich laufende Arbeitnehmer Zahlungen erhalten und hier keine besonderen Absetzungsmöglichkeiten haben, könnte man über die 5 % nachdenken. Dies betrifft zum Beispiel nicht ersetzte Fahrtkosten oder andere Aufwendungen für den Beruf.
5.+6.
Tilgungsleistungen für Immobilien können bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als Altersvorsorge für im Rahmen von Kindesunterhaltszahlungen berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn die Tilgungsleistungen und weiteren Kosten nicht den Wohnwert überschreiten
Der Wohnvorteil bezieht sich zunächst darauf, in welchem Umfang sie das Haus letztlich nutzen und in welchem Umfang Sie Wohnkosten sparen. Dabei sind zunächst Aufwendungen zu berücksichtigen, die dieses Wohnen zunächst ermöglichen oder schützen. Insofern dürften Kosten, die diesen Wohnwert erhalten zunächst abzusetzen sein allerdings ist dies durchaus, wie sie bereits festgestellt haben, strittig und wäre im Einzelfall entscheiden.
Der Wohnvorteil, bezieht sich, wie dargestellt, auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB
iVm § 1 Abs. 2 BetrKV
nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300
ff., 1303), übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert).
Bbezüglich des Wohnwertes kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit an. Hierzu zählt sodann zunächst die gesamte Wohnfläche außer den Flächen, die Sie tatsächlich nicht nutzen oder nicht nutzen können. Daher wäre theoretisch ein Kinderzimmer, welches nicht in ihre Nutzung fällt oder eine Arbeitszimmer ihrer Frau im Rahmen einer Reduzierung der Wohnfläche und des Wohnvorteils möglich.
7.
Die doppelte Haushaltsführung hat lediglich Einfluss im Rahmen der Berechnung des jeweiligen Nettoeinkommens. Sofern sie nicht zusammen veranlagt werden, hat dies überhaupt keine Bedeutung, da die doppelte Haushaltsführung ihrer neuen Ehefrau zugeschrieben wird. Im Rahmen einer Zusammenveranlagung könnte theoretisch die doppelte Haushaltsführung zu einer Reduzierung ihres Nettoeinkommens führen. Dies wäre dem Steuerbescheid zu entnehmen
8.
Ihnen stehen entsprechende Freibeträge bei der Unterhaltsberechnung zu, da sie auch unterhaltspflichtig gegenüber Ihrer Ehefrau sind. Dabei ist jedoch der Kindesunterhalt zunächst vorhergehend. Lediglich dann, wenn Sie erneut ein eigenes Kind haben, würde hier ein entsprechender Freibetrag berücksichtigt werden.
Andere Möglichkeiten bestehen meiner Ansicht nach zunächst nicht, wobei man hier eine umfassende Unterhaltsberechnung vornehmen sollte. Sicherlich haben Sie auch schon eruiert, dass zunächst nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle das Einkommen ermittelt wird und hier auch die Unterhaltsbeträge bemessen werden. Hier sollten Sie vergleichen, ob der derzeitige Unterhalt gemessen an Ihrem Einkommen sachgerecht ist.
Konnte ich Ihnen zunächst hilfreich antworten? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt und Mediator
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Diese Antwort ist vom 07.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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