Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gemäß § 558 Abs. 4 BGB
gilt die Kappungsgrenze von 20% für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht bei öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des WoBindG, wenn die öffentliche Bindung wegfällt und infolgedessen eine bestehende Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG erlischt.
In diesem Fall darf die Kostenmiete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete aber auch nur bis zu dem Betrag angehoben werden, den der Mieter bisher einschließlich der Fehlbelegungsabgabe entrichtet hat.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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