Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie finden tiefgehendere Ausführungen zur Behandlung der von der Rechtsprechung entwickelten 3-Objekt-Grenze in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.3.2004 (BStBl I S. 434), IV A 6 – S 2240 – 46/04.
Hiernach gilt allgemein, dass für die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, es wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte ankommt.
Als "Kernindiz" für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Überschreitung der „Drei-Objekt-Grenze" (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 – BStBl 2002 II S. 291
). Danach ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 – BStBl 1992 II S. 135
). Weitere Voraussetzungen und/oder Einschränkungen sind hier zunächst nicht vorgesehen. Maßgeblich ist demnach das vom BFH manifestierte objektive zeitliche Kriterium eines 5-Jahreszeitraums.
Für die Frage des Beginns des zu beurteilenden 5-Jahreszeitraums kommt es nur auf den Verkauf bzw. genauer die Einleitung des Beginns einer Verkaufshandlung an (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 1983 – BStBl II S. 451, vom 23. Oktober 1987 – BStBl 1988 II S. 293
und vom 21. Juni 2001 – BStBl 2002 II S. 537
).
Steuerliche "Gestaltungen", wie von Ihnen beschrieben, finden sich in den ausführlichen Darstellungen des BMF nicht. Gedanklich ist dies nachvollziehbar, da durch die von Ihnen benannte "Umwidmung" der GmbH keine Veränderung des bisher "gelebten" Status Quo erfolgt.
In Bezug auf die 3-Objekt-Grenze hat dies keine Auswirkungen auf den vom BFH festgesetzten 5-Jahreszeitraum.
Zudem könnte man folgende Darstellung als Plausibilitätsprüfung überlegen:
Es werden innerhalb von 2 Jahren 2 Immobilien verkauft. Sodann erfolgt eine Beantragung der vermögensverwaltenden Tätigkeit. Hernach werden im nachgelagerten Jahr weitere 2 Immobilien verkauft. Im Ergebnis wäre die von der Rechtsprechung vorgegebene 3-Objekt-Grenze "ausgehebelt". Ob dies der BFH so aktzeptieren wird, wäre höchstrichterlich zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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guten tag herr traub,
danke für ihre antwort, das erstgenannte ist ja alles hinlänglich bekannt.
in ihrem beispiel wären ja die ersten zwei objekte ordentlich gewerblich getätigt und versteuert, wie könnten sie dann einwirkend auf die spätere nichtgewerbliche tätigkeit haben?
es geht mir vielmehr darum, ob diese kriterien so überhaupt anwendbar sind für eine gmbh um zu ermitteln
ob sie trotz befreiung von der gewerbesteuer noch als "nicht gewerblich tätig" gilt ??
ein kollege meinte, dass diese regel überhaupt keine anwendung hier findet.
was ist zu dieser thematik zu finden? gibt es rechtsprechung darüber?
m.fr.gr.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
gerne biete ich an, dass wir über meine E-Mailadresse "ra-traub@web.de" diese Thematik vertiefen können.
Könnten Sie mir auch die Ausführungen des Kollegen auf diese Adresse zukommen lassen.
Prinzipiell ist die 3-Objekt-Grenze meines Erachtens auch bei einer vermögensverwaltenden GmbH zu beachten.
Denn durch die alleinige Vermögensverwaltung der GmbH wird die Gewerbesteuerpflicht beseitigt. Und genau hieran knüpft eben die 3-Objekt-Grenze an, dass diese Pflicht eben bei Überschreitung wieder "aufleben" kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-