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Geschäftsadresse GmbH/ ortsunabhängige Tätigkeit

| 24. April 2023 13:20 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


19:38

Ich plane eine vermögensverwaltende GmbH zum Handel mit Aktien und weiteren Finanzprodukten zu gründen. Dabei soll ausschließlich Eigenkapital verwendet werden, explizit keine Dienstleistung für Dritte. Es gibt keine Angestellten.

Geschäftsadresse und Sitz sollen dazu in einer elterlichen Immobilie gemeldet werden.

Die eigentliche Tätigkeit des Handelns mit bspw. Optionen soll aber größtenteils ortsunabhängig passieren. Bspw. auch, wenn ich beruflich oder privat in anderen Städten bin.

Ich mache mir nun Sorgen, dass damit das Finanzamt einen Zweifel an dem Charakter der potenziellen Geschäftsadresse anmeldet und damit einhergehend auch Probleme mit der Gewerbesteuer entstehen könnten.
Die elterliche Immobilie steht in einer Gemeinde mit eher geringem Hebesatz im Vergleich zu Großstädten in welchen potenziell auch Handel getätigt würde.

Inwieweit ist die Geschäftsführungstätigkeit quasi ortsungebunden zulässig, bei gleichzeitiger Wahrung der Geschäftsadresse?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

24. April 2023 | 14:04

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft bemisst sich nach dem Sitz der Gesellschaft. Dies ergibt sich aus § 1KStG.

Dies ist daher der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Finanzbehörde.

Über § 4a GmbH-Gesetz ist der Sitz der Gesellschaft dort, wo ist die Satzung bestimmt.

D. h. es obliegt alleine dem Gesellschafter, wo er diesen Sitz begründet.
Insbesondere wenn keine Produktionsstätte und kein fester Geschäftssitz an einem bestimmten Ort notwendig ist, obliegt es alleine dem Gesellschafter den Sitz dahingehend zu verlegen bzw. zu begründen, wo er dies für sachgemäß erachtet.

Es kann in diesem Zusammenhang nicht moniert werden, dass der gewählte Sitz einen zu geringen Hebesatz hat.

Diese rechtliche Gestaltungsmöglichkeit steht dem Gesellschafter und Gründer einer GmbH frei.

Unabhängig davon, wo dann die tatsächlichen Handel ausgeführt werden, bleibt der Sitz an dem gewählten Ort. Denn sonst müsste der Finanzbehörde bei jeder GmbH die Tätigkeiten der Geschäftsleitung prozentual nach deren Handlungsorte aufteilen, was natürlich nicht faktisch abbildbar ist.

Sie können daher Verfahren, wie von Ihnen angedacht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2023 | 22:36

Sehr geehrter Dr. Traub,

vielen Dank für Ihre Antwort. Bzgl. der Körperschaftssteuerer mache ich mir keine Sorgen.
Ich bin mir nur weiterhin unsicher, da:

Die Erhebung der Gewerbesteuer mit jeweiligen Hebesatz bemisst sich laut Recherche anhand des Ortes, an welchem die Geschäftsleitung ihre Tätigkeit ausübt und die gesamten Geschäfte verwaltet.

Was ich in Konsequenz so verstehe, dass Handel mit bspw. Optionen die Ausübung der Tätigkeit ist bzw. Die Verwaltung des Geschäfts ist.
Wie kann ich mich hier korrekt verhalten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2023 | 19:38

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.

Diese Formulierung meint, wo die Geschäftsleitung tätig ist (nicht operativ sondern für die Verwaltung und Entscheidung der Unternehmung).

Es wäre im übrigen nicht möglich festzustellen, wo genau welche Tätigkeit ausgeübt wird (in welcher Gemeinde).

Auch die Gewerbesteuer wird daher am Sitz erhoben.

Im Übrigen verweise ich auf meine Rechtsausführungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 10. Mai 2023 | 11:51

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