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2x geblitzt in 2013 - Auswirkung der 2. Geschwindigkeitsübertretung

28. Mai 2013 18:27 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Sachlage:
Januar 2013 auf Landstraße mit 135 km/h geblitzt worden. Bei Tempo 70. Folge: 2 Monate Fahrverbot und 4 Punkte. Viermonats-Frist eingeräumt.
Mai 2013 auf Autobahn mit 154 km/h geblitzt worden. Bei Tempo 120. Heute Anhörungsbogen samt aussagekräftigem Frontfoto erhalten.

Frage:
Kann sich die erneute Geschwindigkeitsübertretung während der Viermonatsfrist negativ auf den anstehenden Fahrverbot auswirken? Falls ja, welches Szenario ist wahrscheinlich und wie kann dem entgegengewirkt werden?

28. Mai 2013 | 20:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für die Anfrage.

Ich gehe davon aus, dass der erste Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig ist, Sie also keinen Einspruch eingelegt haben und von der eingeräumten vier Monatsfrist Gebrauch machen, d.h. Ihren Führerschein erst vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bei der Behörde abgeben, erst dann beginnt das Fahrverbot zu laufen. Der rechtskräftige Bußgeldbescheid kann bezüglich des Fahrverbots nicht mehr abgeändert werden.

Möglicherweise könnte jedoch die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung, die nunmehr im Mai auf der Autobahn mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h erfolgte , zu einem weiteren Fahrverbot führen.

Ein Fahrverbot kann nämlich auch bei beharrlicher Pflichtverletzung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG angeordnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH NJW 1992, 1397 ), setzt die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung voraus, dass der Kfz-Führer wiederholt Pflichtverletzungen begeht, die nach ihrer Art oder den Begehungsumständen für sich allein betrachtet nicht zu den objektiv oder subjektiv groben Verstößen zählen. Durch die wiederholte Begehung dieser Pflichtverletzungen gibt der Fahrer jedoch zu erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

In Ihrem Fall gehe ich jedoch davon aus, dass von einer beharrlichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden kann. Zwar haben Sie erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit mißachtet , jedoch ist hierin meines Erachtens noch keine Beharrlichkeit zu sehen, denn unter Beharrlichkeit wird letztlich ein Mangel an rechtstreuer Gesinnung, ein besonders verantwortungsloses Handeln verstanden.

Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Verwaltungsbehörde ein erneutes Fahrverbot anordnet , wobei Sie sich alsdann anwaltlicher Hilfe bedienen sollten.

Es bleibt Ihnen zunächst nichts anders übrig, als den Bußgeldbescheid für die erneuete Geschwindigkeitsübertretung abzuwarten.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2013 | 22:17

Herr Dratwa, besten Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Verstehe ich Sie richtig, daß das mögliche weitere Fahrverbot von der Verwaltungsbehörde direkt mit dem Bußgeldbescheid ausgesprochen werden müsste?

Ihnen einen schönen Abend!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2013 | 10:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben dies richtig verstanden, das mögliche weitere Fahrverbot wird mit dem Bußgeld bezüglich der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen, aber erst einmal den Bußgeldbescheid abwarten.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

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