Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach der Fluggastrechteverordnung haben Sie als Fluggast das Recht auf Unterstützungsleistungen in Bezug auf Mahlzeiten und Telekommunikation, wenn es zu einer Annullierung des Fluges kommt. Wenn die Fluggesellschaft Ihnen diese Unterstützungsleistungen nicht angeboten hat, so haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen diese. Sie können dann die Aufwendungen, die Sie ersatzweise machen mussten, von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen.
Unabhängig davon haben Sie nach der selben Verordnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung, deren Höhe von der Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort abhängt. Diese beträgt bei einer Entfernung von bis zu 1500 km 150 Euro pro Fluggast. Diese Entschädigung steht Ihnen grundsätzlich bei einer um mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft am Bestimmungsort zu. Nur wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass höhere Gewalt Grund für die Verspätung war, hat sie keine Pflicht zur Entschädigungsleistung.
Sie können Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen und der Fluggesellschaft eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung setzen. Falls diese nicht reagiert, so können Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe muss Ihnen die Fluggesellschaft dann gemäß §§ 280, 286 BGB ersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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