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2. Wohnungseingangstür u. Abtrennung von Zimmern in Nachbar-ETW u. Eigenheimzulage

25. Mai 2005 14:37 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Rechtsanwälte,

folgender Sachverhalt: Mein Bruder u. ich haben eine Altbauwohnung über zwei Etagen gekauft, diese haben wir geteilt u. in zwei ETW umgebaut (alles notariell usw. usf.). Meine ETW ist etwa doppelt so groß wie die meines Bruders. Beide Wohnungen haben einen separaten Eingang, u. separate Versorgungseinrichtungen. Mein Bruder ist schwerbehindert (80%), und er braucht immer wieder Betreuung in Amtssachen sowie immer mal wieder im Leben (gerichtlich festgelegte Betreuung durch meinen Vater ist angedacht, u. von meinem Bruder auch gewollt). Er möchte nicht ins betreute Wohnen, sondern eine gewisse Selbständigkeit wahren u. trotzdem die Nähe seiner Ursprungsfamilie.
Nun überlegen wir zu seiner Wohnung einen direkten Zugang zu seiner Wohnung zu bauen, um nicht immer durchs Treppenhaus zu müssen. Dazu wollen wir eine zweite verschließbare Wohnungseingangstür (F90) von meiner Wohnung aus schaffen (baulich kein Problem, da diese Option schon bei der Trennung vorgesehen wurde).
Des weiteren möchte er 2 Zimmer von seinen 3 Zimmern abgeben, die man dann von meiner Wohnung aus erreichen würde, u. von seiner Wohnung nicht mehr. Er hätte dann noch 1 Zimmer, große Wohnküche, Bad, Balkon (ca. 45 m2). Für die abgegebenen Zimmer würde er weiter alle Kosten bezahlen. Wenn ich ausziehen sollte würden wir die bauliche Trennung wiederherstellen.
Nun meine Fragen:
1. Hat mein Bruder mit dieser Konstellation (Abgabe von 2 Zimmern) Anspruch auf Eigenheimzulage?
2. Ist eine zweite Wohnungseingangstür von meiner Wohnung aus möglich ohne die Abgeschlossenheit u. damit die Eigenheimzulage zu verlieren?

Vielen Dank für die Beantwortung!

Guten Tag,

die von Ihnen geschilderte Fallkonstellation hat die Rechtsprechung, soweit ich es zu übersehen vermag, bislang nicht entschieden. § 4 des Eigenheimzulagegesetzes legt aber ausdrücklich fest, daß eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung des geförderten Objektes an Angehörige für die Eigenheimzulage unschädlich ist.

Der Gesetzgeber hatte hier etwa eine kostenlose Nutzung einer Wohnung für ein Kind während des Studiums oder vergleichbare Fälle im Blick. Hier macht es aber keinen Unterschied, ob die gesamte Wohnung oder nur Teile der Wohnung an Angehörige zur Nutzung abgegeben werden.

Insoweit halte ich die Abgabe der Zimmer für die Eigenheimzulage für unschädlich.

Weiter ist auch der Einbau einer zweiten Wohnungseingangstür unproblematisch für die Abgeschlossenheit der Wohnung. Maßgeblich ist hier allein die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die allerdings vom Bauamt entsprechend abgeändert werden müßte.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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