Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie und Ihr Ex-Freund den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, können Sie auch nur beide zusammen kündigen. Es sei denn, Sie beide haben etwas anderes mit dem Vermieter vereinbart. So kann Ihr Freund nicht alleine für sich kündigen und haftet weiterhin gesamtschuldnerisch mit Ihnen dem Vermieter für die volle Miete. Dieser kann sich aussuchen, von wem er die Miete einfordert. Ihr Freund hat gegen Sie auch einen Anspruch darauf, dass Sie an der Kündigung der Wohnung mitwirken, wenn er dies will.
Einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Hauptmieter ändert und die Freundin als neue zweite Hauptmieterin akzeptiert, haben Sie leider nicht.
Sie könnten zum einen den Vermieter vor vollendete Tatsachen stellen, den Mietvertrag zusammen mit Ihrem Freund kündigen und dem Vermieter dann zusammen mit der Freundin den Abschluss eines neuen Vertrages anbieten. Nimmt er das Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages nicht an - womit hier wohl zu rechnen ist, da er sich bereits geweigert hat, den Mietvertrag zu ändern - , müssten Sie dann aber ebenfalls aus der Wohnung ausziehen.
Eine zweite Möglichkeit wäre die Untervermietung: Sie und Ihr Ex-Freund könnten ein Teil der gemieten Wohnung an die Freundin untervermieten. Hierzu benötigen Sie beide die Erlaubnis des Vermieters. Dieser muss Ihnen diese i.d.R. jedoch erteilen, wenn Sie - z.B. weil der Mietmieter ausgezogen ist - ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__553.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 553 BGB</a>. Er muss die Erlaubnis nicht erteilen, soweit ihm die Untervermietung nicht zuzumuten ist. Dafür sehe ich hier jedoch keine Anhaltspunkte. Auch bei einer Untervermietung haften Sie und Ihr Ex-Freund dem Vermieter aber weiterhin für die volle Miete und die anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, nicht die Freundin. Eine Untervermietung ist daher auch nicht ohne Risiko.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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herzlichen Dank für Ihre Antwort!
können wir (mein Exfreund und ich) die Wohnung zusammen untervermieten, auch wenn ER gar nicht mehr in der Wohnung wohnt (also nur noch ich)? Oder gibt es dafür noch eine rechtliche Schwierigkeit?
Ich möchte nur sicher sein, dass wenn er im mietvertrag stehen bleibt und ich dann die Wohnung untervermiete mein vermieter sich da auch nicht weigern kann (so nach dem Motto: aber der 2. hauptmieter wohnt ja gar nicht mehr in der wohnung.).
Und wenn ich alleiniger Hauptmieter werden möchte müssten wir auch beide kündigen? Auch da ist wohl nicht sicher, ob er mich als alleinigen Mieter akzeptieren würde, oder?
Vielen Dank wenn Sie diese Frage noch kurz beantworten können, quasi mit einer wasserdichten Antwort für meinen Vermieter.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, Sie beide können einen Teil der Wohnung mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten, auch wenn Ihr Ex-Freund dort nicht mehr wohnt, da der Mietvertrag weiterhin auf Sie beide läuft. Solange Sie beide Hauptmieter sind, sollten Sie auch nicht alleine untervermieten. Die Erlaubnis sollten Sie sich schriftlich vom Vermieter geben lassen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, müssten Sie notfalls Klage einreichen.
Wenn Sie alleiniger Hauptmieter werden wollen, müssten Sie beide zuvor kündigen. Sie können dann mit dem Vermieter alleine einen neuen Mietvertrag abschließen. Alternativ können Sie beide aber auch gleich ohne Kündigung mit dem Vermieter einen entsprechenden Mietaufhebungs - bzw. Änderungsvertrag schließen, dahingehend dass Ihr Freund aus dem Mietvertrag entlassen ist und Sie nun alleiniger Hauptmieter sind. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Sie als alleinigen Hauptmieter zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin