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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
rage geschrieben am 02.08.2012 15:27:27
10 Tage Resturlaub aus Vorjahr gestrichen wegen Krankheit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 35,00 |beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
I. Zu Frage (F) 1: Ist das so in Ordnung. Nach dem Bundesurlaubsgesetz wäre das meiner Meinung nach nicht OK."
Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ein persönlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Jahresende - wie in Ihrem Fall - arbeitsunfähig erkrankt ist.
Dabei genügt zur Übertragung das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen, ohne dass eine Handlung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erforderlich wäre (BAG v. 25.8.1987, DB 1988, 447
). Aus § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG
ergibt sich:
Liegt ein Übertragungstatbestand im o.g. Sinne vor, muss der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden, anderenfalls verfällt er sofern nicht ausnahmsweise der Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber erfolglos geltend gemacht wurde (vgl. auch BAG v. 5.9.1985, BAGE 49, 299
). Bislang war dies selbst dann so, wenn die gesetzlichen Übertragungsgründe weiter fortbestehen Nunmehr gibt es diesbezgl. geänderte Rspr.:
Vgl. EuGH in seinem Urteil 20.01.2009 - C 350/06
. Diese Rechtsprechung wurde auch vom Bundesarbeitsgericht übernommen (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07
). Dass der Urlaub verfällt, dürfte jetzt nurmehr hinsichtlich des
DEN GESETZLICHEN MINDESTURLAUBS ÜBERSTEIGENDEN TEILES
annehmen können.
[vgl. zu allem auch Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling, Fachanwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2010, Teil 4.B. Nr. 103, Gewährung, Durchsetzung und Übertragung des Urlaubes Rn 1700].
Dies könnten die 10 Tage Sein, die Ihnen gestrichen wurden. Ob dem so ist, kann ich nicht beurteilen, da ich Ihren Arbeitsvertrag/TarifV und die Ihnen darin gewährte Zahl der U-TAge nicht kenne.
Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Beantwortung der Fragen erfolgen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
II. Zu Frage (F) 2:
„Muß ich den Urlaub (insgesamt 47 oder 57 Tage dieses Jahr noch nehmen?.
Es macht ja keinen Sinn eine Wiedereingliederung durchzuführen und danach 2 oder gar 3 Monate in Urlaub zu gehen."
Grds. ist der Urlaub IST gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BurlG nämlich, wen Sie dies verlangen würden, zu gewähren, wenn Sie dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangen.
Auch ohne dass Ihr Arbeitgeber dies verlangt, sind Sie verpflichtet, für den Rest des Urlaubsjahres die Urlaubsgewährung zu beantragen, sonst verfällt er. Vgl. dazu Urteil d. BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91
, veröff. in NZA 1993, 472
.
Hier gilt allerdings das oben gesagt. Sollte aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen es nicht möglich sein, den U. diese Jahr zu nehmen, kann er übertragen werden. Diesbzgl. sollte vorsorglich ein Verlangen bis zum Ablauf des Urlaubsjahres jedoch ausdrücklich erfolgen.
Sie sollten die Frage, ob und wann Sie den U nehmen, jedoch am Besten mit Ihrem Arbeitgeber absprechen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen aber einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Sehr geehrter Herr Winkelmann,
ich habe einen AT-Vertrag und Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. In meinem Arbeitsvertrag ist bzgl. Urlaubsanspruch bzw. Anzahl der Urlaubstage nichts erwähnt. Somit gilt wahrscheinlich der Tarifvertrag der privaten Versicherungswirtschaft.
Wäre das streichen der 10 Tage damit zu vereinbaren?
Der gesetzliche Mindesturlaub wäre ja 20 Tage. Warum bleiben mir aber dann nur noch 17 Tage vom Vorjahr übrig?
Schon jetzt besten Dank für die Antwort.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber genau darauf einmal ansprechen:
Denn der zitierten Rspr. folgende, hätte er Ihnen nur 7 TAge streichen dürfen. Denn gem. § 3 BUrlG
ist der Mindesturlaub, wie wohl auch in Ihrem FAll, bei einer 5-TAges-Woche, 20 UT.
Sie sollten allerdings auch noch einmal die kokrete Regelung in Ihrem konkreten Tarifvertrag zu der FArge angucken, was passiert, wenn und wann welcher Teil des Urlaubsanspruchs des Kalendervorjahres erlischt, der aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte(vgl. dazua uch BAG v. 20.8.1996, NZA 1997, 839
[BAG 20.08.1996 - 9 AZR 22/95
]).