Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sind, sind Sie auch Eigentümer des Grundstücks. Die Schenkung wurde vollzogen, und die notarielle Form für die Schenkung war ebenfalls gewahrt. Sie sind somit rechtmäßiger Eigentümer des Hauses.
2. Die 10-Jahres-Frist kann hier lediglich im Rahmen eines so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich sein. Ein Pflichtteilsberechtigter könnte dann verlangen, dass das Geschenk rein rechnerisch zum Nachlass gezählt wird und aus der erhöhten Erbmasse dann sein Anteil berechnet wird. Pflichtteilsansprüche gegen die Erben des Vaters dürften voraussichtlich bereits verjährt sein, § 2332 BGB
. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Erbfalls und Kenntnis der Enterbung.
Aufgrund der Schenkung sind Sie Eigentümer des Hauses geworden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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