In einem Anschreiben "Anhörung im Bussgeldverfahren" wird mir vorgeworfen als führer eines PKW folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach §24 StVG
begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 70km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 91 km/h §41 Abs 2
, §49 StVO; § StVG 11.3.4 BKat
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Soweit der Brief. Auf dem Foto bin ich zur Hälfte vom Innenspiegel verdeckt, nur schwer erkennbar. Der Blitzer war eine stationäre Blitzanlage. Nach dem aktuellen Bussgeldkatalog rechne ich mit einer Strafe von knapp 100 Euro inkl Gebühren und einem Punkt.
Wäre nur ein einziger km/h weniger festgestellt worden, bekäme ich keinen Punkt und die Strafe wäre deutlich geringer. Ich habe bislang keine Punkte und auch sonst keine Bussgeldverfahren, bin bisher nie geknipst worden. Dennoch stört mich der eine erste Punkt in Flensburg.
Meine Frage:
Was soll ich mit dem Anhörungsbogen tun? Es sind Angaben zur Person, zum Fahrer und ggfs dessen gesetzlichen Vertreters und zum Führerschein zu machen. Auch soll ich mitteilen, ob ich der Fahrzeugführer war und/oder der Halter und ob ich den Verstoß zugebe.
Was ist zu tun? Lohnt es sich in diesem Fall einen Anwalt einzuschalten?
Ich muss den Anhörungsbogen heute noch zurücksenden, da ich bereits am Ende der Reaktionszeit bin da ich zwei Wochen in Urlaub war und am Wochenende erst das Schreiben gelesen habe.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h sieht der Bußgeldkatalog entgegen Ihrer Annahme ein Bußgeld in Höhe von "nur" 70,-- € und noch keinen Punkt vor.
Wenn Sie auf dem Foto erkennbar sind, werden Sie auch als Fahrer identifiziert werden können. Sie sollten dann die Fahrereigenschaft einräumen. Den Verstoß müssen Sie nicht einräumen.
Die Beauftragung eines Verteidigers ist aus Sicht eines Rechtsanwalts natürlich immer sinnvoll. Ein Verteidiger nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Messung einwandfrei erfolgt ist.
Falls Sie nicht rechtsschutzversichert sind wären die Kosten eines Verteidigers natürlich höher als das drohende Bußgeld. Die meisten Geschwindigkeitsmessungen erweisen sich als einwandfrei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller5. November 2012 | 10:49
Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe an mehreren Stellen nachgelesen und überall heisst es, ab 20 km ausserhalb geschlossener Ortschaften gibt es einen Punkt. Zu den "nur" 70 Euro Strafe kommen doch sicher noch Verwaltungsgebühren, so dass ich wohl mit knapp 100 Euro zu rechnen habe. Das Bussgeld stört mich nicht sehr, aber ich würde gerne zweifelsfrei wissen, ob ich sicher keinen Punkt bekomme, dann gebe ich neben der Fahrereigenschaft auch den Verstoss zu und zahle das Bussgeld. Hier ist ausserhalb geschlossener Ortschaft jemand 23 (statt wie bei mir 21 km/h) zu schnell gefahren und hatte auch mit einem Punkt zu rechnen:
Ist es ganz sicher dass ich keinen Punkt bekomme wenn ich den Verstoss zugebe?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt5. November 2012 | 12:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Nach nochmaliger Überprüfung muß ich in der Tat meine Antwort korrrigieren. Ich hatte übersehen, dass der Bußgeldkatalog geändert worden ist, wofür ich um Entschuldigung bitte.
Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ist für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 21 - 25 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,-- € und 1 Punkt vorgesehen.
Hinzu kommen natürlich noch Verwwaltungsgebühren.
Ob Sie unter diesen Umständen einen Verteidiger beauftragen wollen, müssen sie selbst entscheiden.