Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung sind Sie außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 23 km/h zu schnell gefahren.
Für einen Erstvertsoß sieht das Gesetz hierfür ein Bußgeld in Höhe von 70 €, sowie 23,50 € Verwaltungsauslagen und einen Punkt in Flensburg vor.
Sofern im Verkehrsregister noch nicht wegen Zeitablauf gelöschte andere Verkehrsverstöße vermerkt sind, kann das Bußgeld auch angemessen erhöht werden. Hier hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum.
Die von Ihnen angegebene Strafe ist in Anbetracht dessen, dass Sie bereits vor Eintragungen haben nicht überhöht,Sie hätte sogar noch etwas höher ausfallen können
Ein Vorgehen gegen den Bescheid (also ein Einspruch) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie beispielsweise die Messung erfolgreich anfechten könnten.
Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen,lässt sich aber erst nach durchgeführter Akteneinsicht bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ermitteln. Alleine die Akteneinsicht bei einem Rechtsanwalt würde Sie circa 70.- € kosten.
Sofern der Kollege dann für Sie tätig werden würde,würden auch noch weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von etwa 200-350.- € für die Vertretung im Bußgeldverfahren hinzukommen.
Vor diesem Gesamthintergrund und der Erfahrung, das es zwar in der Praxis vorkommt, dass Messungen nicht ordnungsgemäß sind,dieses aber den Ausnahmefall darstellt, würde ich Ihnen persönlich hier nur zu einem weiteren Vorgehen raten, sofern Sie rechtsschutzversichert sind und die Versicherung den Fall übernimmt.
Sollten Sie nämlich Einspruch einlegen und die Angelegenheit nach wie vor zu Ihren Ungunsten ausfallen, könnten im schlechtesten Fall noch weitere Kosten für die Behörde auf Sie zukommen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht