Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Die Durchführungsanweisungen der Arbeitsagenturen besagen zu Ihrer Frage:
Die Sperrzeit läuft unabhängig von einem Leistungsanspruch
kalendermäßig ab. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit an dem Tag, ab dem Beschäftigungslosigkeit vorliegt.
Es ist also nicht erforderlich, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, damit die Sperrzeit abläuft. Die Sperrzeit kann in Ihrem Fall während der Weltreise trotz Abwesenheit ablaufen. Die Sperrzeit beginnt am Folgetag Ihrer Eigenkündigung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: http://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: