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0,7 ng/ml THC - Droht Ärztliches Gutachten?

23. Oktober 2019 22:53 |
Preis: 48,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


00:17

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:
Person A wurde vor etwa einem Monat Abends durch die Polizei beim Autofahren rausgewunken.
Der Polizist unterstellte ein zittern und rote Augen, weshalb er direkt nach eventuellem Drogenkonsum fragte.
Es wurde jeglicher Drogenkonsum verneint, auch wurden die bekannten Fragen ala "mal probiert?; mal passiv mitgeraucht?" o,ä. komplett verneint.
Daraufhin wurde freiwillig ein Alkoholtest gemacht, welcher mit 0,00% ausviel.
Daraufhin wollte der Polizist einen Urinschnelltest, welchem nicht zugestimmt wurde.
Der Polizist hat dann auf einen Bluttest bestanden, welcher dann auch im Krankenhaus abgenommen wurde (ohne Zustimmung von Person A).
Nach etwa 3 Wochen rief der Polizist die Person A um Ihr mitzuteilen, dass der aktive THC-Gehalt im Blut 0,7 ng/ml betragen hatte.
Der THC-COOH Wert ist Person A leider nicht bekannt.

Muss hier mit einem ärztlichen Gutachten oder einer MPU gerechnet werden?
Natürlich wurde sämtlicher Konsum sofort eingestellt, der letzte Joint wurde vor der Kontrolle etwa ~20 Stunden davor geraucht, im allgemeinen hat sich der Konsum auf 1-2 Tage am Wochenende beschränkt (d.h. vor dem Joint am Vortag der Kontrolle wurde 5 Tage nichts konsumiert).
Person A ist davor noch nie in Verbindung mit Drogen oder Alkohol aufgefallen.
Falls es zum Thema tut: Bundesland ist Ba-Wü.

Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort!

23. Oktober 2019 | 23:56

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die Frage ob eine MPU droht kann hier nicht abschließend beantwortet werden, denn dies hängt im Wesentlichen von der Behörde ab.

Gleichwohl dennoch sind die Chancen nicht so hoch, wenn man die Rechtsprechung betrachtet.

Das BVerwG hatte entschieden, dass bereits eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut zum Entzug der Fahrerlaubnis ausreicht; auch Messabschläge sollen keine vorgenommen werden. (BVerwG Az. 3 C 3.13 ). 

Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts wird i.d.R. erst bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Konsumenten ausgegangen (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVG Rn. 17g, § 24a StVG Rn. 21a).

Das Bundesverfassungsgericht hat den im Fahrerlaubnisrecht von den Verwaltungsgerichten zugrunde gelegten Grenzwert von 1 ng/ml nicht beanstandet.

Da Sie noch unter dem Wert liegen, könnten Sie insoweit Glück haben, denn zumindest nach den höchsten Gerichten ist die Mindestgrenze noch nicht erreicht.

Das bedeutet aber auch noch nicht, das Sie nicht damit rechnen müssen und eventuell einen kurzfristigen Abstinenznachweis führen müssten.

Denn liegt eine auffällige Untüchtigkeit im Fahrverhalten vor, kann auch anders entschieden werden.

Sie sollten sich daher künftig in Abstinenz üben, erstens um eine Nachprüfung kurzfristig zu bestehen und nicht erneut Gefahr laufen in eine Kontrolle zu geraten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2019 | 00:08

Guten Tag Herr Lembcke,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Noch eine Rückfrage - angenommen, ein Ärztliches Gutachten wird angeordnet.
Welche Frist gilt bei der Beibringung eines Drogentests?
Bekommt man z.B. Montags einen Brief und muss dann Dienstags schon zum Urin/Blut-Test?
Oder gibt es da "längere" Fristen?

Ich bedanke mich im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2019 | 00:17

Vielen Dank für die Rückfrage.

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht beim sog. Abstinenztest. Die gilt gleichermaßen für die MPU.



Anordnung einer MPU, Frist rechtswidrig

23.08.2012 17:21 
Preis: ***,00 € Verkehrsrecht 
Beantwortet von 
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz 

  

Hallo. 

Ich Habe folgendes Problem. 
Ich wurde im März diesen Jahres von der Polizei angehalten und im Zuge eines Drogentests wurde bei mir THC festgestellt. Darauf hin musste Ich eine Blutprobe abgeben (1,8 ng THC und 16 ng THC-COOH). 
Aus dieser Situation erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 735E + 1 Monat Fahrtverbot + 4 Punkte. 
Diese Sache ist seit Mitte August mit Ende des Fahrverbots abgeschlossen. 
2 Tage nachdem Ich meinen Führerschein zurück bekam, bekam Ich Post von der Führerscheinstelle. Diese ordnete an, dass Ich bis 23.Oktober diesen Jahres ein positives MPU-Gutachten vorzulegen habe. 
Dieser Aufforderung kann Ich aber nicht nachkommen, da Ich für ein positives Gutachten einen 6 monatigen Abstinenznachweis benötige. Die von der Fsst gestzte Frist würde also dazu führen, dass Ich mindestens 4 Monate keinen Führerschein habe bis Ich ein positives Gutachten vorlegen könnte. 

Ich habe im Internet recherchiert und gefunden: 

"Ist die Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) für die geforderten Drogentests zu knapp bemessen und verweigert die Behörde eine Fristverlängerung, darf sie nach dem nicht eingehaltenen Abgabetermin den Führerschein nicht einziehen, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz hervorgeht (Az.: 7 L 873/07 .MZ). 

Die Blutprobe eines von der Polizei kontrollierten Verkehrsteilnehmers erbrachte den Nachweis von Cannabiskonsum. Der Drogenkonsument erhielt deswegen einen Bußgeldbescheid sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Neun Monate später wurde der Mann von der Straßenverkehrsbehörde zur einer MPU aufgefordert. Von der sofortigen Entziehung des Führerscheins sah die Behörde angesichts der verstrichenen Zeit ab. Der Mann erklärte sich mit der MPU einverstanden, stellte aber den Antrag auf Verlängerung der Frist bis zur Gutachtenabgabe, da innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Drogenkontrollen nicht zu leisten seien. Die Frist wurde nicht verlängert. Nachdem der Vorlagetermin des Gutachtens verstrichen war, wurde der Führerschein von der Behörde eingezogen mit der Begründung, dass der Mann die Frist nicht eingehalten habe. Dagegen wandte sich dieser an das VG und führte aus, dass er aufgrund der zu knapp bemessenen Frist das Gutachten gar nicht fristgerecht hätte erbringen können. 

Damit fand er vor dem VG Gehör. Die Fahrerlaubnisbehörde könne bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Hier bestünden allerdings erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Und nur im Fall einer rechtmäßigen Aufforderung zur Vorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens könne bei Nichtbeibringung die Folge Führerscheinentziehung geknüpft werden. 

Die Anordnung einer MPU sei rechtswidrig, wenn die Frist zu kurz bemessen sei, so das Gericht. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen müsse die Frist für die Vorlage des Gutachtens angemessen sein. Es müsse einem Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände möglich sein, der Aufforderung der Behörde nachzukommen. Hier sei die Frist wegen der vorgeschriebenen Drogentests nicht ausreichend bemessen gewesen." 

Unter diesen Umständen ist doch das Vorgehen der Fsst rechtwidrig? 

Die Fsst muss mir dann doch eine angemessene Frist zugestehen? 

Wie kann Ich eine Fristverlängerung seitens der Fsst erwirken? 

Bitte um Hilfe. Ich möchte diese MPU nicht umgehen. Ich sehe meine Fehler ein und möchte der Fsst zeigen, dass Ich sehrwohl geeignet bin ein KFZ zu führen, aber ein Führerscheinverlust bedeutet für mich Existenzverlust und mir würde die Grundlage zur Ausführung meines Berufes entzogen. 

MfG Choogly

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23.08.2012 | 19:29

Antwort von
RechtsanwaltChristoph M. Huppertz 

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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Zunächst haben Sie ja bereits ein Urteil, welches für Sie sehr günstig ist, gefunden und zutreffend wiedergegeben.

Ich möchte darauf hinweisen, dass zum Teil allerdings auch die genau gegenteilige Auffassung vertreten wird. So darf ich z.B. auf die Entscheidung des VG Neustadt aus 2009 (3 L 314/09 ) hinweisen, in der es heißt:

"Sinn und Zweck einer nach den §§ 11 -14 FeV angeordneten Aufklärungsmaßnahme ist es damit allein, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, um ungeeignete Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr und damit eine von diesen ausgehende Gefährdung der Rechtsgüter (Leib und Leben) anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können. Nicht hingegen dient die Fristsetzung dazu, dem Betroffenen die Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung zu ermöglichen.

Demzufolge kann nur ein Anspruch auf Einräumung einer zum Nachweis der trotz Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Kraftfahreignung ausreichend bemessenen Frist bestehen, die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde festlegt. Diese Frist muss nach den allgemeinen rechtsstaatlichen . Grundsätzen angemessen sein. Da eine feste allgemeingültige Frist, in der ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen ist, nicht existent, sind die Umstände des
Einzelfalls maßgeblich. Die Frist ist deshalb so zu bemessen, dass das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle erstellt werden kann.

Bei Drogendelikten werden die Fristen regelmäßig kurz angesetzt um damit auch auf das Konsumverhalten schließen zu können.

MfG
RA Lembcke

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