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Sehr geehrter Fragesteller,
hier brauchen Sie sich absolut keine Gedanken zu machen. Sie müssten allerdings eine weitere Fristverlängerung beantragen. Hier müssten Sie dann unter Beifügung schriftlicher Belege darlegen, dass Sie kein Verschulden an der späteren Einreichung haben. Sodann darf die Behörde Ihren Antrag auch nicht aufgrund einer fehlenden MPU ablehnen.
Wichtig ist lediglich die schriftliche weitere Fristverlängerung und das Beifügen der Belege, dass Sie erst einen sehr späten Termin haben und nicht sicherstellen können, dass das Gutachten rechtzeitig fertig wird.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
27.09.2018 | 23:37
Vielen Dank Herr Dr. Hoffmeyer,
reicht das erstmal formlos per Email mit dem Hinweis dass ich selbstverständlich bereit bin Belege wie Terminänderungen von der Begutachtungsstelle bei Bedarf vorzulegen und ist es bindend wenn ich nur per Email Antwort bekomme.
Vielen vielen vielen Dank nochmal. Ich werde mich bei Bedarf bei Ihnen melden.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.09.2018 | 10:18
Sehr geehrter Fragesteller,
per Email reicht es aus, sofern Sie eine unmittelbare Empfangsbestätigung erreicht. Andernfalls sollten Sie es per Einwurfeinschreiben machen.
Eine Rückantwort per Email wäre dann ebenfalls bindend.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt