Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

§ 21 II StVG

1. Juni 2007 20:35 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Folgender Sachverhalt:

Ein Mitarbeiter meiner Firma wurde bei einer Fahrt mit dem Firmenfahrzeug + Anhänger von der Polizei kontrolliert und gleichzeitig wurde festgestellt, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. ( Darf nur PKW ohne Anhänger fahren)

Nun ging vor zwei Tagen bei mir ein Schreiben des Polizeipräsidiums ein, welches mir die Straftat des § 21 StVG vorwirft - Zulassen oder Anordnen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrelaubnis.

In der Beschuldigten Anhörung möchte ich wie folgt argumentieren: Meine Mitarbeiter waren tatsächlich zu zweit unterwegs. Der Beifahrer darf PKW + Anhänger fahren. Intern galt die Regelung, dass der "Beifahrer" ausschliesslich das Fahrzeug bewegen darf. Dieser wurde von mir, als Arbeitgeber,ausschließlich zum Führen des FAhrzeugs beauftragt. Der von der Polizei kontrollierte Fahrer hat sich somit eigenmächtig über meine Anweisung hinweggesetzt. Insofern dürfte mir doch kein Fahrlässigkeitsvorwurf mehr gemacht werden. Beide Mitarbeiter sind täglich unterwegs - es ist doch unmöglich zu jedem Zeitpunkt zu überprüfen, inwieweit der "RICHTIGE" das Fahrzeug führt!?

Belaste ich durch diese Argumentation zusätzlich meinen Mitarbeiter, da er sich ja gegen meine Anordnung an das Steuer des Wagens gesetzt hat?

Es gab keine Anhaltspunkte, die ein zuvoriges Fahren meines Mitarbeiters begründen könnten.

Kann ich meine oben genannte Argumentation wie oben geschildert vortragen?

Vielen Dank und beste Grüsse

-- Einsatz geändert am 01.06.2007 20:34:37

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst wäre zu bedenken, dass Sie gefragt werden könnten, von wo die Herren aus losgefahren sind. War es die Betriebsstätte und waren Sie anwesend? Konnten Sie sehen wer fährt oder wurde während der Fahrt getauscht. Wird Ihre Aussage evtl. vom Täter bestätigt?

Dann müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie den eigentlich durch Sie beauftragten Fahrer (A), der u. U. mit der Begründung, der Täter (B) habe die erforderliche Fahrerlaubnis nicht, beauftragt wurde, das Fahrzeug zu führen, belasten. Da dieser aber wohl nicht (Mit-)Halter des Fahrzeugs sein dürfte, wäre der Fall damit erledigt. Andernfalls wird das Verfahren gegen A aufgenommen.

Sie können mithin Ihre Einlassung abgeben, sollten aber klar herausarbeiten, dass Ihnen der Einfluss auf den Täter zum Tatzeitpunkt fehlte und Sie keine Kenntnis von der tat hatten und dieser zu keinem Zeitpunkt eines Ihrer Fahrzeuge it Hänger geführt hat.

Gerne stellen Sie eine Rückfrage.

Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger

www.gruemo.de

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER