Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Angaben beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass diese Forum nur dazu gedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu bieten. Die persönliche eingehende anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden:
Nur zu Ihrem Anliegen:
Nach § 58 Strafvollzugsgesetz (StrVollzG) haben die Inhaftierten einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Daneben besteht nach § 57 StrVollzG auch ein Anspruch auf die üblichen Vorsorgeuntersuchungen. Die Vermeidung von Krankheiten durch Schutzimpfungen u. ä. ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sollte aber grundsätzlich ebenfalls gewährleistet sein. Art und Umfang der Leistungen richten sich gem. § 61 StrVollzG nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, hier insbesondere nach den Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, etc.
Aus dem Verweis auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergibt sich, dass für die Gefangenen grundsätzlich nur die Behandlungen übernommen werden können, die von den gesetzlichen Krankenkassen, Pflegekassen und Unfallversicherungen zugelassen und finanziell getragen werden würden. Andere Behandlungen der Gefangenen werden nur in Ausnahmefällen, die immer besonders zu prüfen sind, vorgenommen.
Die HIV PEP Behandlung wird derzeit meist nur bei beruflicher Exposition von der gesetzlichen Unfallversicherungen bzw. ausnahmsweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei allen anderen möglichen Expositionen - wie bei einer Vergewaltigung - dagegen nicht. Darüber hinaus ist die HIV PEP Behandlung bei den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen und Unfallversicherungen noch nicht als Standard-Behandlung nach Vergewaltigungen anerkannt und erfolgt damit meist auf eigenes Risiko und zumeist auf eigene Kosten. Aus diesem Grunde besteht für die Inhaftierten - wie für andere gesetzlich Versicherte - derzeit bei nicht-beruflicher Exposition kein automatischer gesetzlicher Anspruch auf diese Behandlung und deren Finanzierung.
In allen Fällen muss ein Arzt darüber entscheiden, ob die Behandlung überhaupt zu empfehlen ist. Ist die Behandlung aus Sicht des Arztes dringend zu empfehlen, könnte je nach dem genauen Tathergang und den Gesamtumständen vielleicht eine Kostenübernahme durch den zuständigen Kostenträger versucht werden. Ist dies nicht möglich, müsste der Gefangene trotz der Empfehlung des Arztes wahrscheinlich selbst die Kosten für die Behandlung tragen.
Der Anstaltsarzt kann grundsätzlich auch abschätzen, ob überhaupt ein Infektionsrisiko bestand, das eine solche Behandlung rechtfertigen könnte. Eine bestehende Infektion des Täters ist oftmals in der JVA schon in den Akten bekannt, so dass in diesen Fällen eine Mitwirkung des Täters nicht erforderlich wäre. Ansonsten müsste das Infektionsrisiko durch einen Arzt vor einer Entscheidung über eine HIV PEP Behandlung gesondert geprüft werden, wozu u. U. auch eine Untersuchung des Täters notwendig werden kann.
Selbst wenn die Kostenübernahme geklärt und eine Behandlung vom zuständigen Arzt empfohlen würde, liegt ein letztes Problem darin, dass diese Behandlungen nicht bei jedem Arzt, sondern meist nur in einigen, wenigen Krankenhäusern durchgeführt wird. Dann wäre zu klären, ob eine Verlegung des Gefangenen an den Behandlungsort erfolgen kann und darf.
Auch wenn es bei Vergewaltigungen derzeit noch keinen absoluten Anspruch auf die Kostenübernahme und die Behandlung als solches gibt, ist es dem Gefangenen natürlich jederzeit möglich, sich nach einer Vergewaltigung wegen des Infektionsrisikos schnellstmöglich vom Anstaltsarzt beraten zu lassen. Die Vorstellung und Beratung beim Anstaltsarzt würde ich sogar dringend empfehlen, und zwar auch wegen anderer möglicher Infektionen (Geschlechtskrankheiten, Hepatitis) und zur Beweissicherung. In dieser Beratung sollte auch die Durchführung einer HIV PEP Behandlung besprochen werden. Der Arzt kann dann prüfen und entscheiden, ob die Behandlung durchgeführt werden sollte und evtl. den Gefangenen auch bei der Durchsetzung der Behandlung unterstützen. Hierbei handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung des Arztes, der JVA und der Kostenträgert. Der Gefangene hat insofern also keinen unmittelbaren Anspruch darauf. Allein auf Verdacht, wird die Behandlung nicht durchgeführt werden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen erst einmal weiterhelfen. Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jacobi
Rechtsanwältin
Da eine Vergewaltigung im Gefängnis keine berufliche Exposition darstellen wird, ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherungen die Behandlung nicht übernehmen würden. Von daher hat ein Gefangener grundsätzlich auch keinen Anspruch auf diese Behandlung.
Vielen Dank, erlauben sie mir ein paar Nachfragen.:
Sie schreiben" Andere Behandlungen der Gefangenen werden nur in Ausnahmefällen, die immer besonders zu prüfen sind, vorgenommen.
Die HIV PEP Behandlung wird derzeit meist nur bei beruflicher Exposition von der gesetzlichen Unfallversicherungen bzw. ausnahmsweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei allen anderen möglichen Expositionen - wie bei einer Vergewaltigung - dagegen nicht...."
Was meinen sie mit beruflicher Exposition ?
Es ist doch bekannt, dass gerade in der JVA es leicht zu solchen Vorfallen kommt und dort auch HIV Infizierte sitzen, wieso behandelt man die Menschen dann nicht dementsprechend ?
Dies ist doch bei weiten billiger als dann ewig HIV Medikamente zu nehmen ?
Sie schreiben weiter
"Ist dies nicht möglich, müsste der Gefangene trotz der Empfehlung des Arztes wahrscheinlich selbst die Kosten für die Behandlung tragen. ..."
Offenbar hat also neben der Krankenkasse der Arzt in Deutschland ein Wort mitzureden.
Weiterhin reden sie von Bezahlung, die der Patient selbst tragen müsste.
Behandelt der Arzt also nur bei Vorkasse oder bekommt der Patient später die Rechnung ?
Rein theoretisch ist es einem Häftling, der nicht viel zu verlieren dann sicher egal, ob danach eine Rechnung kommt, wenn eh nix zu holen ist, er aber dann wieder gesund ist !
Sie schreiben weiter
" Dann wäre zu klären, ob eine Verlegung des Gefangenen an den Behandlungsort erfolgen kann und darf. ..."
Ich hoffe dies ist von ihnen als "Scherz" zu verstehen, verstehe ich sie also richtig, dass es sein kann, dass ein Gefangener in diesem Lande nicht behandelt wird, weil er in der JVA sitzt und man ihn aus vielereli Gründen nicht verlegen will ?
Entschuldigen sie mal, ich wusste, dass vieles im Argen liegt in diesem Lande aber das hier derart mit Menschenleben gewürfelt wird, hätte ich nun nicht gedacht...
Weiter schreiben sie "
Hierbei handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung des Arztes, der JVA und der Kostenträgert. Der Gefangene hat insofern also keinen unmittelbaren Anspruch darauf. Allein auf Verdacht, wird die Behandlung nicht durchgeführt werden. ..."
Wird an dieser Praxis festgehalten ?
Ich finde es einen Skandal, dass hier Kosten entscheiden sollen.
Es gibt sicher sehr wenige Vergewaltigungen in den JVAs, wieso man hier mit Kosten kommt, kann ich angesichts der ewigen Steuersenkungen an Superreichen nicht nachvollziehen, der Staat hat auch die Pflicht seine Gefangenen, die also in der Obhut des Staates liegen, angemessen zu pflegen und zu schützen, ich denke dies ergibt sich indirekt sogar aus dem GG..
Vielen Dank, erlauben sie mir ein paar Nachfragen.:
Sie schreiben" Andere Behandlungen der Gefangenen werden nur in Ausnahmefällen, die immer besonders zu prüfen sind, vorgenommen.
Die HIV PEP Behandlung wird derzeit meist nur bei beruflicher Exposition von der gesetzlichen Unfallversicherungen bzw. ausnahmsweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei allen anderen möglichen Expositionen - wie bei einer Vergewaltigung - dagegen nicht...."
Was meinen sie mit beruflicher Exposition ?
Es ist doch bekannt, dass gerade in der JVA es leicht zu solchen Vorfallen kommt und dort auch HIV Infizierte sitzen, wieso behandelt man die Menschen dann nicht dementsprechend ?
Dies ist doch bei weiten billiger als dann ewig HIV Medikamente zu nehmen ?
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"Ist dies nicht möglich, müsste der Gefangene trotz der Empfehlung des Arztes wahrscheinlich selbst die Kosten für die Behandlung tragen. ..."
Offenbar hat also neben der Krankenkasse der Arzt in Deutschland ein Wort mitzureden.
Weiterhin reden sie von Bezahlung, die der Patient selbst tragen müsste.
Behandelt der Arzt also nur bei Vorkasse oder bekommt der Patient später die Rechnung ?
Rein theoretisch ist es einem Häftling, der nicht viel zu verlieren dann sicher egal, ob danach eine Rechnung kommt, wenn eh nix zu holen ist, er aber dann wieder gesund ist !
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" Dann wäre zu klären, ob eine Verlegung des Gefangenen an den Behandlungsort erfolgen kann und darf. ..."
Ich hoffe dies ist von ihnen als "Scherz" zu verstehen, verstehe ich sie also richtig, dass es sein kann, dass ein Gefangener in diesem Lande nicht behandelt wird, weil er in der JVA sitzt und man ihn aus vielereli Gründen nicht verlegen will ?
Entschuldigen sie mal, ich wusste, dass vieles im Argen liegt in diesem Lande aber das hier derart mit Menschenleben gewürfelt wird, hätte ich nun nicht gedacht...
Weiter schreiben sie "
Hierbei handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung des Arztes, der JVA und der Kostenträgert. Der Gefangene hat insofern also keinen unmittelbaren Anspruch darauf. Allein auf Verdacht, wird die Behandlung nicht durchgeführt werden. ..."
Wird an dieser Praxis festgehalten ?
Ich finde es einen Skandal, dass hier Kosten entscheiden sollen.
Es gibt sicher sehr wenige Vergewaltigungen in den JVAs, wieso man hier mit Kosten kommt, kann ich angesichts der ewigen Steuersenkungen an Superreichen nicht nachvollziehen, der Staat hat auch die Pflicht seine Gefangenen, die also in der Obhut des Staates liegen, angemessen zu pflegen und zu schützen, ich denke dies ergibt sich indirekt sogar aus dem GG..
Vielen Dank, erlauben sie mir ein paar Nachfragen.:
Sie schreiben" Andere Behandlungen der Gefangenen werden nur in Ausnahmefällen, die immer besonders zu prüfen sind, vorgenommen.
Die HIV PEP Behandlung wird derzeit meist nur bei beruflicher Exposition von der gesetzlichen Unfallversicherungen bzw. ausnahmsweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei allen anderen möglichen Expositionen - wie bei einer Vergewaltigung - dagegen nicht...."
Was meinen sie mit beruflicher Exposition ?
Es ist doch bekannt, dass gerade in der JVA es leicht zu solchen Vorfallen kommt und dort auch HIV Infizierte sitzen, wieso behandelt man die Menschen dann nicht dementsprechend ?
Dies ist doch bei weiten billiger als dann ewig HIV Medikamente zu nehmen ?
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"Ist dies nicht möglich, müsste der Gefangene trotz der Empfehlung des Arztes wahrscheinlich selbst die Kosten für die Behandlung tragen. ..."
Offenbar hat also neben der Krankenkasse der Arzt in Deutschland ein Wort mitzureden.
Weiterhin reden sie von Bezahlung, die der Patient selbst tragen müsste.
Behandelt der Arzt also nur bei Vorkasse oder bekommt der Patient später die Rechnung ?
Rein theoretisch ist es einem Häftling, der nicht viel zu verlieren dann sicher egal, ob danach eine Rechnung kommt, wenn eh nix zu holen ist, er aber dann wieder gesund ist !
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" Dann wäre zu klären, ob eine Verlegung des Gefangenen an den Behandlungsort erfolgen kann und darf. ..."
Ich hoffe dies ist von ihnen als "Scherz" zu verstehen, verstehe ich sie also richtig, dass es sein kann, dass ein Gefangener in diesem Lande nicht behandelt wird, weil er in der JVA sitzt und man ihn aus vielereli Gründen nicht verlegen will ?
Entschuldigen sie mal, ich wusste, dass vieles im Argen liegt in diesem Lande aber das hier derart mit Menschenleben gewürfelt wird, hätte ich nun nicht gedacht...
Weiter schreiben sie "
Hierbei handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung des Arztes, der JVA und der Kostenträgert. Der Gefangene hat insofern also keinen unmittelbaren Anspruch darauf. Allein auf Verdacht, wird die Behandlung nicht durchgeführt werden. ..."
Wird an dieser Praxis festgehalten ?
Ich finde es einen Skandal, dass hier Kosten entscheiden sollen.
Es gibt sicher sehr wenige Vergewaltigungen in den JVAs, wieso man hier mit Kosten kommt, kann ich angesichts der ewigen Steuersenkungen an Superreichen nicht nachvollziehen, der Staat hat auch die Pflicht seine Gefangenen, die also in der Obhut des Staates liegen, angemessen zu pflegen und zu schützen, ich denke dies ergibt sich indirekt sogar aus dem GG..
Im übrigen fand ich hierzu eine Erklärung.:
http://www.iwwit.de/sachinfos/pep.html
Ich zitiere " Die Krankenkassen müssen die Kosten für die Anti-HIV-Medikamente in Höhe von ca. 800–1.500 Euro nur übernehmen, wenn ein klares bzw. erhebliches Risiko einer HIV-Übertragung vorliegt...."
Offenbar müssen die Krankenkassen dies also doch bezahlen.
Ein erhebliches Risiko in der JVA, bei so vielen männlichen Gefangenen dürfte auf der Hand liegen...
Sehr geehrter Fragesteller,
in Bezug auf Ihre Nachfrage mächte ich Folgendes mitteilen.
In diesem Forum werden nur sachliche Informationen und rechtliche Einschätzungen auf Grundlage der gesetzlichen Gegebenheiten erteilt, die u. U. auch einmal nicht den Erwartungen oder Vorstellungen des Fragenden entsprechen. Scherze oder ähnliches auf Kosten der Ratsuchenden werden sicherlich nicht gemacht. Genau nach diesen Vorgaben wurde meine Antwort gefertigt, auch wenn das Ergebnis Ihrem Rechtsempfinden nicht entsprechen sollte.
Nochmals: den Gefangenen wird eine ärztliche Behandlung erteilt, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit festzustellen, zu lindern oder zu heilen, wobei dies nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches geschieht. Im Sozialgesetzbuch ist eben u. a. auch geregelt, welche Kosten von wem übernommen werden können. Die Kostenfrage ist nicht nur bei Gefangenen, sondern immer ein wesentlicher Punkt bei ärztlichen Behandlungen, die von einem Kostenträgter gezahlt werden sollen. Gefangene werden somit sicherlich nicht schlechter gestellt alsdie meisten anderen gesetzlich Versicherten.
Bisher ist die Rechtslage nun einmal so, dass ein bedingter Anspruch auf die Kostenübernahme der Behandlung nur bei der beruflichen Exposition besteht. Dies betrifft beispielsweise Ärzte und Krankenschwestern oder anderes (medizinisches) Personal, das bei der Ausübung des Berufes der Gefahr einer HIV-Infektion ausgesetzt wurde (z. B. Verletzung mit infizierten Instrumenten oder bei Verletzungen durch einen Infizierten o . ä.). In allen anderen Fällen und gerade auch bei Vergewaltigungen besteht kein absoluter Anspruch auf die Kostenübernahme durch den gesetzlichen Kostenträger, so dass es eben sein kann, dass die Kosten und das Risiko für diese Behandlung selbst zu tragen sind. Das gilt sowohl für Gefangene wie auch für nicht Gefangene.
Ob eine Behandlung überhaupt sinnvoll und ärztlich angeraten ist, hat immer ein Arzt anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen und selbst bei der beruflichen Exposition wird die Behandlung davon abhängig gemacht, ob überhaupt eine Infektionsrisiko bestanden hat. Der Arzt entscheidet also über die Durchführung der Behandlung. Der Kostenträger entscheidet dann über die Kostenübernahme. Das ist immer so und nicht nur bei Gefangenen.
Die Entscheidung, ob eine HIV PEP Behandlung durchgeführt wird, ist und bleibt immer eine Einzelfall-Entscheidung.
Die Behandlung und ggf. die Kostenübernahme wird allerdings grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn tatsächlich ein Infektionsrisiko besteht. Der bloße Verdacht oder die allgemeine Gefahr einer Infektion ohne nährere Anhaltspunkte reichen eben nicht aus. Auch dies gilt gleichermaßen für Gefangene und NIchtgefangene. Genau das habe ich auch oben schon dargelegt: Der Anstaltsarzt muss erst einmal feststellen, ob eine Behandlung überhaupt angeraten ist und wird sich dann evtl. um eine Kostenübernahme beim zuständigen Kostenträger bemühen.
Ist die Behandlung nicht ärztlich empfohlen oder eine Kostenübernahme aus anderen Gründen nicht möglich, wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch keine Kostenübernahme durch den zuständigen Kostenträger erfolgen. Will der Gefangene oder ein Nichtgefangener die Behandlung dann trotzdem vornehmen lassen, muss er die Kosten dafür selber tragen. Wie das im Einzelnen erfolgt, richtet sich dann nach dem jeweiligen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten.
Eine Verlegung in ein Krankenhaus o. ä. wird immer dann vorgenommen, wenn es um wichtige und notwendige medizinische Behandlungen geht, die in der JVA oder dem Anstaltskrankenhaus nicht durchgeführt werden können. Bei nicht notwendigen, dringenden oder lebenserhaltenen Maßnahmen ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Bei einer HIV PEP Behandlung kommt es mithin wiederum darauf an, ob die Behandlung überhaupt ärztlich angeraten wurde und ob sie im Sinne des Gesetzes notwendig ist, um eine Verlegung in ein Krankenhaus bejahen zu können.
Noch einmal: Gefangene werden in der Gesundheitsfürsorge nicht schlechter gestellt. Keine JVA wird mit dem Leben und der Gesundheit der Gefangenen "spielen". Ihre Vorwürfe und Sorgen sind daher absolut haltlos und unbegründet.
Ich hoffe, dass Ihre Nachfrage damit beantwortet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin