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Vergewaltigung ja oder nein

20. Januar 2023 11:17 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Hey,
Ich hatte Sex mit meinem Freund aber erst das zweite Mal und bin sehr unerfahren. Am Anfang hab ich eingewilligt und mitgemacht . Danach wo es mir zu krass wurde meinte ich unter;; stöhnendem schreien ah nein stopp nicht so tief" darauf war seine Antwort das muss so sein.Danach hab ich es einfach ertragen war das eine Vergewaltigung?

20. Januar 2023 | 12:48

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,



auch wenn es sicherlich menschlich komplett neben der Sache gewesen ist, wird man ein strafrechtliches Verhalten nicht konstruieren können, da der Beischlaf einvernehmlich begonnen und nach Ihrer Äußerung dann auch fortgesetzt worden ist.

Denn ob man aus Ihrer Äußerung die Weigerung der Fortsetzung ableiten kann, dürfte fraglich sein.


Sicherlich mag es ein Grenzfall sein, wobei Ihren Freund (oder Exfreund) dann deutlich geworden sein muss, dass Sie die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nicht wünschen. Ob das so ist und seitens der Staatsanwaltschaft dann auch so gesehen wird, wird zweifelhaft sein.

Die entsprechende Vorschrift füge ich vorsorglich einmal bei.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



Strafgesetzbuch (StGB)
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2023 | 15:51

habe ich es richtig verstanden das es rein rechtlich keine Vergewaltigung war sondern ein ganz starker Greznfall. Dadurch das ich halt unter dem Aspekt stöhnenden schreien gesagt habe ah nein nicht so tief.


Habe ich das richtig verstanden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2023 | 16:06

Sehr geehrte Ratsuchende,


ein Kollege meint, dass der Anfangsverdacht der Vergewaltigung sehwohl vorliegen würde.

Ich sehe das nicht so, da eben nach dem "Stop, nicht so tief" dann ohne Widerstand Ihrerseits der Akt fortgesetzt worden ist, der Freund also dann nach meiner Auffassung den Tatbestand nicht verwirklicht hat.


Aber wie geschildert, es ist ein Grenzfall und Sie sehen, auch hier gibt es unter den Kollegen unterschiedliche Auffassungen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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