Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Nach § 174 Abs. 1 StGB
wird die Vornahme von sexuellen Handlungen an Schutzbefohlenen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert. Zwar kann die diesbezügliche Strafanzeige von jedermann erfolgen, der von einer Straftat nach § 174 Abs. 1 StGB
erfährt, da es sich um ein Offizialdelikt handelt, das von Amts wegen verfolgt wird, sodass auch Sie die Anzeige erstatten können. Jedoch ist die Straftat bereits verjährt, da die letzte Tathandlung vor 13 Jahren erfolgte und die Verjährungfrist fünf Jahre gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
beträgt. Aufgrund Ihrer Anzeige würde die Polizei zwar die Ermittlungen aufnehmen, jedoch das Ermittlungsverfahren einstellen, sobald bekannt wird, dass der letzte Übergriff vor 13 Jahren erfolgte und die Straftat verjährt ist. Der Täter würde also aufgrund der eingetretenen Verjährung seiner gerechten Strafe nicht mehr zugeführt werden.
Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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