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Ist ein Zaun direkt hinter der Mauer, bei Aufschüttung baurechtlich zulässig ?

| 5. Januar 2009 12:40 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre


http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=52747

Sehr geehrte Anwälte,

im o.b Link finden sie einen ganzen Strang an Fragen über ein Thema.

Meine Mutter nervte mich immer damit, dass die Auskünfte offenbar dahingehend unrichtig sind, dass dieser Zaun offenbar garnicht dort stehen darf, weil dies baurechtlich nicht gehen würde.

Ich habe ihr immer gesagt, dass mir dies doch sicher die Anwälte gesagt hätten.
Nun hat sie heute morgen beim Bauordnungsamt hier in Dortmund angerufen und meinte, dass der Sachbearbeiter ihr gesagt hatte, dass alles was über 2 Meter hinausgeht, baurechtlich nicht zulässig wäre und der Nachbar hätte sich dies von mir genehmigen lassen müssen ?

Meine Fragen dazu sind, ob sich wirklich so ist und ob ich nun das Bauordnungsamt kommen lassen soll, weil das Grundstück so evtl. belastet ist ?

Wie sieht es im Baurecht, bei Grenzbebauungen und ä. bei der Verjährung aus ?

Ich habe mich auf die Aussagen der Anwälte verlassen, ab wann beginnt die Verjährung dort zu laufen ?
Ab Beginn des Baus oder ab Zugang des Schreibens !

Ich habe in der Sache vor einiger Zeit ein Schreiben an die Gegenseite verschickt und pauschal alle Bauvorhaben erst einmal abgelehnt, ich hoffe das ist nun gültig !
Wieso hat mir hier niemand gesagt, dass ein Zaun direkt an meine bestehende Mauer so nicht gültig ist ?
Hat sich das Bauordnungsamt da vielleicht geirrt ?
Es handelt sich hier um eine Grenz-Stützmauer auf meinem Grundstück zur Nachbarseite.
Diese ist 2 Meter hoch.
Das Grundstück dahinter liegt 1,5 m höher und wurde nochmal auf 30 Cm aufgeschüttet.
Hinter meinem Grundstüc beträgt die Höhe daher 1,8m an Erde .
Das NAchbargrundstück ist nun neu eingefriedet worden und der alte Zaun stand 1 Meter von der Mauer weg.
Der neue Bauherr, hat nun en Stahlmattenazun direkt hinter meiner Mauer gesetzt, so dass ich nun mit Wand auf meiner Seite eine Höhe von insgesamt 3,5 m habe.
Ich habe dazu nie meine Einwilligung gegeben.

Bitte erklären sie mir nun, welche Gesetze hier greifen und ob dies so ungültig ist, was der Nachbar machte !

Ich bitte sie für den Betrag alle hier gestellten Fragen zu beantworten und bitte einen anderen Anwalt, als den, der die vorigen Fragen beantwortete.

Vielen Dank

Guten Tag,

Die Rechtslage stellt sich grundsätzlich folgendermaßen dar: Zunächst ist zu sagen, dass das Nachbarrechtsgesetz NRW auf die Stützmauer nicht anwendbar ist. Stattdessen gelten § 6 Absätze 10 und 11 der Bauordnung (BauO NRW). Dort ist geregelt, dass die Stützmauer (jedenfalls außerhalb von Gewerbegebieten) nicht höher als 2 m sein darf. Eine Aussage zu einem Zaun oberhalb der Mauerkrone findet sich dort nicht ausdrücklich. Geregelt ist allerdings, dass auf Anlagen, die die Wirkung von Gebäuden haben, die Regelungen über die u. a. Abstandsflächen anwendbar sind (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW). Von einer solchen Wirkung würde ich allein schon wegen der Höhe des auf der Grenze entstandenen Walls ausgehen. Das bedeutet, dass in Ihrem Fall genauer geprüft werden müsste, ob die Abstandsflächen eingehalten sind. Es handelt sich dabei allerdings um eine rechtlich und technisch komplexe Frage, die an dieser Stelle nicht beantwortet werden kann. Für den Ausgang eines möglichen Rechtsstreits dürfte der Bestimmung der Abstandsflächen eine entscheidende Rolle zukommen.

Des weiteren lässt sich auch mit dem Verbot eines Bauwerks mit sog. »erdrückender Wirkung« argumentieren: Auch für den Fall, dass die einzelnen Elemente, nämlich die Aufschüttung und der Zaun, jeweils für sich genommen zulässig wären, ergibt sich im Zusammenspiel hier eine Beeinträchtigung, die auch als erheblich anzusehen sein dürfte: Ein 3½ m hohen Wall auf der Grundstücksgrenze dürfte nicht mehr zumutbar sein. Der Nachbar darf zwar einen Zaun auf seiner Seite errichten (evtl. muss er es sogar, um seine Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen). Dieser Zaun müsste aber so zurückgesetzt werden, dass sich die erwähnte »erdrückende Wirkung« bei Ihnen nicht einstellt.

Im Rahmen dieser ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass es durchaus argumentative Ansätze gibt, um gegen den Zaun des Nachbarn vorzugehen.

Was die Verjährung angeht: Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB ) verjährt in drei Jahren. Im Verwaltungsrecht kann ein Anspruch verwirkt sein, wenn der Bau geduldet wird. Da Sie aber bereits schriftlich deutlich gemacht haben, dass Sie Einwände haben, ergibt sich in der Hinsicht kein Problem.

Es sind nun zwei Vorgehensweisen denkbar:

- Einmal können Sie beim Bauaufsichtsamt beantragen, dass die Entfernung bzw. Versetzung des Zauns angeordnet wird. Zur Begründung müssten Sie sich auf die oben erwähnten nachbarschützenden Vorschriften der Bauordnung stützen.

- Daneben können Sie grundsätzlich auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn geltend machen. Hier müsste allerdings die Rechtslage noch eingehender geprüft werden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2009 | 14:45

Vielen Dank

Es ist so, dass ich Anwälte dazu befragte.
Der Zaun steht nun seit Ende Sommer 2008 da.

Ich habe dem Nachbarn zwar einen Brief geschrieben, die Gegenseite behauptet nun auch in ihrem Rechtsanwaltsschreiben, dass ich signalisierte, damit nicht einversatnden zu sein aber genau darauf bezogen, habe ich mich nu rindirekt.

Falls ich was dulde, ab wann tritt Duldung ein, auch nach 3 Jahren oder schön früher (für den Fall, dass ich hier nicht in der Richtung im Vorfeld geschrieben habe)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2009 | 16:09

Zu Ihrer Nachfrage:

Die Verwirkung hat ein Zeit- und ein Umstandsmoment, insb. muss sich also aus den Umständen ergeben, dass Sie auf Ihre Ansprüche verzichten wollen. Dies muss unmissverständlich sein. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie nochmals ein Schreiben aufsetzen, um einem solchen Anschein vorzubeugen.

Für das verwaltungsrechtliche Vorgehen gilt jedenfalls, dass Sie Ihre Rechte spätestens innerhalb eines Jahres geltend machen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2009 | 02:27

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