Guten Tag,
Die Rechtslage stellt sich grundsätzlich folgendermaßen dar: Zunächst ist zu sagen, dass das Nachbarrechtsgesetz NRW auf die Stützmauer nicht anwendbar ist. Stattdessen gelten § 6 Absätze 10 und 11 der Bauordnung (BauO NRW). Dort ist geregelt, dass die Stützmauer (jedenfalls außerhalb von Gewerbegebieten) nicht höher als 2 m sein darf. Eine Aussage zu einem Zaun oberhalb der Mauerkrone findet sich dort nicht ausdrücklich. Geregelt ist allerdings, dass auf Anlagen, die die Wirkung von Gebäuden haben, die Regelungen über die u. a. Abstandsflächen anwendbar sind (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW). Von einer solchen Wirkung würde ich allein schon wegen der Höhe des auf der Grenze entstandenen Walls ausgehen. Das bedeutet, dass in Ihrem Fall genauer geprüft werden müsste, ob die Abstandsflächen eingehalten sind. Es handelt sich dabei allerdings um eine rechtlich und technisch komplexe Frage, die an dieser Stelle nicht beantwortet werden kann. Für den Ausgang eines möglichen Rechtsstreits dürfte der Bestimmung der Abstandsflächen eine entscheidende Rolle zukommen.
Des weiteren lässt sich auch mit dem Verbot eines Bauwerks mit sog. »erdrückender Wirkung« argumentieren: Auch für den Fall, dass die einzelnen Elemente, nämlich die Aufschüttung und der Zaun, jeweils für sich genommen zulässig wären, ergibt sich im Zusammenspiel hier eine Beeinträchtigung, die auch als erheblich anzusehen sein dürfte: Ein 3½ m hohen Wall auf der Grundstücksgrenze dürfte nicht mehr zumutbar sein. Der Nachbar darf zwar einen Zaun auf seiner Seite errichten (evtl. muss er es sogar, um seine Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen). Dieser Zaun müsste aber so zurückgesetzt werden, dass sich die erwähnte »erdrückende Wirkung« bei Ihnen nicht einstellt.
Im Rahmen dieser ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass es durchaus argumentative Ansätze gibt, um gegen den Zaun des Nachbarn vorzugehen.
Was die Verjährung angeht: Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB
) verjährt in drei Jahren. Im Verwaltungsrecht kann ein Anspruch verwirkt sein, wenn der Bau geduldet wird. Da Sie aber bereits schriftlich deutlich gemacht haben, dass Sie Einwände haben, ergibt sich in der Hinsicht kein Problem.
Es sind nun zwei Vorgehensweisen denkbar:
- Einmal können Sie beim Bauaufsichtsamt beantragen, dass die Entfernung bzw. Versetzung des Zauns angeordnet wird. Zur Begründung müssten Sie sich auf die oben erwähnten nachbarschützenden Vorschriften der Bauordnung stützen.
- Daneben können Sie grundsätzlich auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn geltend machen. Hier müsste allerdings die Rechtslage noch eingehender geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Vielen Dank
Es ist so, dass ich Anwälte dazu befragte.
Der Zaun steht nun seit Ende Sommer 2008 da.
Ich habe dem Nachbarn zwar einen Brief geschrieben, die Gegenseite behauptet nun auch in ihrem Rechtsanwaltsschreiben, dass ich signalisierte, damit nicht einversatnden zu sein aber genau darauf bezogen, habe ich mich nu rindirekt.
Falls ich was dulde, ab wann tritt Duldung ein, auch nach 3 Jahren oder schön früher (für den Fall, dass ich hier nicht in der Richtung im Vorfeld geschrieben habe)
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Verwirkung hat ein Zeit- und ein Umstandsmoment, insb. muss sich also aus den Umständen ergeben, dass Sie auf Ihre Ansprüche verzichten wollen. Dies muss unmissverständlich sein. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie nochmals ein Schreiben aufsetzen, um einem solchen Anschein vorzubeugen.
Für das verwaltungsrechtliche Vorgehen gilt jedenfalls, dass Sie Ihre Rechte spätestens innerhalb eines Jahres geltend machen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt