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Grenzbebauung in Sachsen, wann ist der Zaun eine gemeinsame Grenze?

16. Februar 2022 21:06 |
Preis: 67,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


04:17

Zusammenfassung

Es geht um Einfriedungen in Sachsen, Ausführung und Zugangs- ggf. aber auch Abwehrrechte.

Guten Tag,

kurzum, wir können auf den einen Nachbarn sehr gut verzichten.

Wir möchten einen Zaun, Betonzaun, errichten. Der wird 2m hoch.

Was ich hier auf dem Portal bereits erfahren konnte, dass ich den unter unseren Bedingungen (B-Plan, Ortsüblichkeit, etc.) einfach errichten kann.

Wir haben es mit einem Stabmattenzaun probiert, der einige Zentimeter auf unserem Grundstück steht. Der Nachbar behauptet nun, dass die nicht sichtbaren Fundamente der Zaunpfähle aber auf sein Grundstück ragen, demnach der Zaun eine gemeinsame Grenzanlage ist und er damit auch auf seiner Seite damit tun kann was er will. Genauer verändern oder anbauen wie ihm beliebt.

Das möchten wir vermeiden.

Die Zaunpfähle ragen erst 7 cm auf unserem Grundstück aus dem Boden, die Fundamente habe ich nicht überbaut, sondern diese liegen höchstens an der Grenze an.

Da wir wie man so sagt, „die Faxen dicke" haben, wird der bereits errichtete Teil des Stabmattenzauns verkauft und wir setzen den blickdichten Betonzaun.

Wir möchten den erneut etwas zu uns stellen, haben aber wegen der geringen Breite unseres Grundstücks nicht viel Platz.

Meine Frage daher:

Wenn ich den Betonzaun so errichte, wie den Stabmattenzaun, darf der Nachbar seine Seite dann verändern oder etwas dranhängen/-bauen? Gerade im Hinblick auf seine Behauptung mit den Fundamenten, denn den Betonzaun lassen wir von einer Firma errichten. Da kann es sein, dass die Fundamente etwas rüber ragen. Darf ich bzw. die Firma sein Grundstück auch ohne seine Zustimmung zur Errichtung des Zauns betreten?

Ich würde ihm Ihre Antwort gern vorhalten, wenn er wieder so argumentiert, um auf der sicheren Seite zu sein.

Mit freundlichen Grüßen,

16. Februar 2022 | 21:58

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage, deren Beantwortung ich zum besseren Verständnis einige Grundsätze voranstellen möchte:

Das Verhältnis der Nachbarn untereinander regeln zunächst die §§ 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die gehen als Bundesgesetze Landesgesetzen zwar meist vor, werden aber ergänzt vor allem durch das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG). Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz tritt aber auch dann zurück, wenn dazu explizit in anderen Gesetzen oder sehr häufig in kommunalen Satzungen entgegenstehende Vorschriften enthalten sind. Solche Spezialnormen oder Satzungen zum Nachbarrecht finden Sie in z. B. in der Sächsischen Bauordnung.
Jeder Nachbar darf sein Grundstück einfrieden, also einen Zaun, eine Hecke oder eine sonstige
Grundstücksbegrenzung AUF seinem Grundstück errichten, so § 4 SächsNRG)
Nicht aber AUF die Grenze des Grundstücks. Dann handeln Sie sich die unliebsamen Folgen ein, dass diese ortsüblich sein muss, also in vergleichbarer Form in Ihrer näheren Umgebung durchgängig
vorkommen. Ist das nicht der Fall, kann der Nachbar quasi als Miteigentümer verlangen, diese Einfriedung wieder zu beseitigen.

Zu Ihren Fragen:

Da kann es sein, dass die Fundamente etwas rüber ragen.
Antwort: Nein. Das sollten Sie nicht riskieren. Den vorsätzlichen Überbau muss der Nachbar nicht dulden und kann nach dem BGB sogar einen Rückbau verlangen. Ansonsten muss Ihr Bauunternehmer je nach Ausführung ggf. die BauO beachten, sofern das Vorhaben nicht "verfahrensfrei" ist.

Darf ich bzw. die Firma sein Grundstück auch ohne seine Zustimmung zur Errichtung des Zauns betreten?

Antwort: Ja, das geht nach dem Hammerschlag und Leiterrecht nach rechtzeitiger (1 Monat vorher) Ankündigung, Sicherheitsleistung und bei schonender Ausführung. Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz gibt Ihnen in § 24 das Recht, in gewissem Umfang das Grundstück Ihres Nachbarn zu betreten und dort Leitern oder Gerüste aufzustellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2022 | 23:12

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Eine Frage bleibt mir offen. Ich habe bereits geprüft (Spaziergang durch den vom B-Plan erfassten Ortsteil, so auch unser Grundstück), dass Mauern und Betonzäune absolut ortsüblich sind, sowohl zum öffentlichen Raum als auch zwischen den Grundstücken.

Dass ich den Betonzaun also direkt auf die Grenze setzen kann, ist nach SächsNRG und SächsBO klar. Dann müsste er auch die Fundamente dulden. Ich folglich aber auch sein Mitbestimmungsrecht, wenn die Anlage steht, richtig?

Vielen Dank auch für die neue Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2022 | 04:17

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden, so § 4 NachbRG.

Zu den Kosten vgl. § 5 NachbRG

(1) Wer eine Einfriedung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten.

(2) Die Kosten für die Unterhaltung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen der Eigentümer und der Nachbar zu gleichen Teilen (...)

Soweit das Nachbarschaftsrecht.

Jetzt zum BGB:

Mauern und Zäune sind zwar kein Überbau im Sinne des § 912 BGB, so der BGH LM Nr. 25 = DB 1972, 2298; OLG Brandenburg OLGR 1997, 226.

Es gilt aber § 921 BGB zu beachten: Hinsichtlich des Eigentums an der Grenzeinrichtung besagt § 921 BGB zwar nichts, stellt insbes. keine Vermutung für Miteigentum der Grundstücksnachbarn auf. Daher ist die Benutzungsberechtigung grds. vom Eigentum unabhängig. Maßgebend für das Eigentum sind die § 946 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 905 S. 1, aus denen sich der Grundsatz der vertikalen („lotgerechten") Teilung ergibt: Jedem gehört demnach der Teil der Grenzeinrichtung, der sich auf seinem Grundstück befindet BGHZ 204, 364.

Die Grenzeinrichtung muss aber − über den Gesetzeswortlaut hinaus − mit Zustimmung beider Nachbarn errichtet sein, da andernfalls die Benutzungsberechtigung einerseits und die Kostenbeteiligung nach § 922 andererseits nicht gerechtfertigt wären (ständige Rspr, BGHZ 143, 1 = NJW 2000.

Dulden muss er die Einrichtung nur, wenn er ihrer Errichtung zugestimmt hat oder ein entschuldigter Überbau iSv § 912 vorliegt Allerdings kann sich die Duldungspflicht auch aus der Mitbenutzung oder der stillschweigenden Hinnahme nach Errichtung ergeben (BGHZ 91, 282 (286) OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 656 (657). Da die Duldungspflicht auf der Zustimmung zur Errichtung der Grenzanlage beruht, ist auch der Einzelrechtsnachfolger gebunden). (BeckOK BGB/Fritzsche, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 921 Rn. 12)

Daraus folgt dann aber auch das Recht Ihres Nachbarn, im Sinne Ihrer Anfrage, seinen "lotrechten" Eigentumsanteil zu nutzen, also "seine Seite dann zu verändern oder etwas dranhängen/-bauen?"

Dem allen und dem Zustimmungsbedürfnis können Sie entgehen, wenn Sie Ihre Mauer strikt an die Grenze AUF Ihrem Grundstück errichten.

Ich hoffe, ich konnte auch Ihre Nachfrage klären und wünsche gutes Gelingen.
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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