Gerne zu Ihrer Frage:
Höhe (140cm) aber besser noch der gewünschten Höhe (176cm) durch eine Stützmauer hat, ist dies rechtlich erlaubt, bedarf es ggf. einer Baugenehmigung und kann diese direkt auf die Grundstücksgrenze oder 50cm davor errichtet werden?
Antwort: Grundsätzlich können Sie nach den Bauordnungen des Länder (hier NRW) sog. L-Steine als Stützmauer oder auch eine Mauer bestimmten Ausmaßes auf Ihrem Grundstück ohne Baugenehmigung aufstellen.
Hilfreich kann es dabei sein, die Baubehörde mittels einer Bauvoranfrage mit ins Boot zu holen.
Denn aus der Ferne sind solche Vorhaben kaum abschließend zu bewerten, weil unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Materien betroffen sind, die wechselseitig Auswirkungen haben: Nämlich das BGB (§ 907 BGB
; § 1004 BGB
) mit zivilrechtlichen Abwehr- und Gestaltungsrechten aus dem Eigentum, das Baugesetzbuch des Bundes und die Bauordnung (nebst Anlagen) Ihres Landes, das Nachbarschaftsrecht NRW und schließlich kommunales Satzungsrecht. Wobei selbst die 16 Landesgesetze zum Nachbarschaftsrecht – gerade hinsichtlich der Höhe und Art der „Einfriedung" Unterschiede machen, so dass Literatur und Rechtsprechung auch nur bedingt vergleichbar sind. So sind in Hessen z.B. die von Ihnen angefragten Abstandflächen im Verhältnis zu Höhe der Einfriedung einzuhalten, so dass es im Zweifel auch Sinn machen kann, Aufschüttungen der angefragten Höhe stufig nach hinten abgesetzt vorzunehmen, um die unbedenklichen Abstandflächen einzuhalten, lesen Sie dazu § 907 Absatz 1 Satz 2 BGB
.
Ansonsten konkret zu NRW: Hier wäre eine Aufschüttung, die nicht höher als zwei Meter ist, nach § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW (a.F./jetzt § 62 I Nr. 7) genehmigungsfrei, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.02.2010 - 7 B 1368/09
.
§ 62 Absatz 1 Nr. 7 BauO NRW: Genehmigungsfrei sind folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich.
"Eine Abweichung von den Abstandvorgaben auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW... rechtfertigen könnte. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zeigt nur beispielhaft einen Anwendungsfall nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Daraus ergibt sich, dass regelmäßig - wie auch hier - nur eine grundstückbezogene Atypik eine Abweichung rechtfertigt. Eine wertende Vergleichsbetrachtung der Auswirkungen des streitigen Vorhabens mit denen einer alternativen Grenzbebauung, hier etwa einer Aufschüttung, die außerhalb der Abstandflächen mit einer Mauer abschließt, reicht demgegenüber nicht aus" OVG a.a.O.
Gem. § 72 LBauO NRW gilt für dieBeteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben. Haben die Angrenzer dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen.
Dem kann man im Umkehrschluss (für genehmigungsfreie Vorhaben) entnehmen, dass eine Stützmauer der von Ihnen angefragten Art und optimalen Höhe im tunlichst schriftlichen Einvernehmen mit dem Nachbarn möglich ist, wobei die Genehmigungsfreiheit Sie nicht von Ihren Pflichten als Bauherr entbindet, alle Regeln der Statik, etwaige Baulasten, Brandschutz und Rettungswege zu beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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