Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Zunächst hätten Sie die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen. Als Verbraucher steht Ihnen grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Dies bedeutete jedoch, dass Sie nach den AGB der nämlichen Firma die Rücksendungskosten zu tragen hätten.
Für Sie vorteilhafter sind jedoch folgende Möglichkeiten.
Zum einen können Sie wegen einer Pflichtverletzung vom Vertrag zurück treten. Durch die Gutscheine wurde Ihnen eine Leistung versprochen, die nicht erbracht wurde. Offenbar konnten Sie nicht erkennen, dass nur "ausgewählte Stammkunden" die Gutscheine einlösen können. Bei einem Gutschein, der mehr als dreimal in gleicher Art und Weise ausgegeben wird, handelt es sich aber um allgemeine Geschäftsbedingungen. Somit gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders, also des Gutschein-Ausstellers. Eine Pflichtverletzung liegt also vor. In diesem Fall hätte die Firma die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Zum anderen können Sie verlangen, dass die Gutscheine berücksichtigt werden. Denn – wie bereits ausgeführt – es wurde Ihnen eine Leistung versprochen und nicht erbracht. Somit haben Sie einen Anspruch auf die Leistung aus den Gutscheinen und der Aussteller kann nicht ohne weiters die Leistung verweigern.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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