Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"haben Inhaftierte einen Anspruch auf Behandlung, wenn sie selbst eine Krankheit, etwa Hautkrebs befürchten und wie müssen sie das beantragen bzw. wo ?"
Ja.
Beantragt wird dies durch eine Terminvereinbarung beim Anstaltarzt, § 158 StVollzG.
Kann ihm dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht weiterhelfen, kommt eine Verlegung nach § 65 StVollzG in Betracht.
Frage 2:
"eht es z.b so, dass sie ihren Verdacht dem
Justizvollzugsbeamten (Schließer) also dem Gefängniswärter mitteilen können ?"
Das ist möglich, aber bis auf Notsituationen eher unüblich. Man wendet sich direkt an den Anstaltsarzt soweit man sich innerhalb der Anstalt frei bewegen kann.
Frage 3:
"Soweit ich verstehe, wird bei einem positiven Befund eine kostenfreie Heilbehandlung gemäß § 58 Stvollzg durchgeführt.ist dies so ?"
Als Gefangener besteht Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz, da der Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung während der Haft grundsätzlich ruht.
Frage 4:
"Bedeutet das also, dass Männer mit 30 zb an ihrer Krankheit sterben müssen, Frauen hingegen gesund gemacht werden ?"
Dies bedeutet es nicht. Es geht lediglich um die Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Diese werden im Stvollzg - wohl aus Kostengründen - im Gegensatz zu § 25
II SGB V deutlich beschränkt.
Die Ungleichbehandlung von Mann und Frau mag man noch damit erklären können, dass bei Frauen in jungen Jahren das Risiko des Gebärmutterhalskrebs durch einen Abstrich reduziert werden kann.
Die Ungleichbehandlung im Alter ( 20 zu 45 Jahren) halte ich jedoch persönlich für bedenklich.
Davon unabhängig ist natürlich die Frage zu behandeln, wenn eine Erkrankung tatsächlich nachgewiesen ist. Dann besteht selbstverständlich auch unabhängig vom Alter ein Anspruch auf Heil- und Schmerzbehandlung nach § 58 StVollzG.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Die Frage des Unterschiedes von 20 zu 45 verstehe ich noch nicht ganz:
Ist es so, dass der Häftling selber einen Verdacht - etwa Veränderung eines Muttermals- garnicht erst zeigen kann bzw dieser keine Untersuchung durchführt, weil dies -wenn der Häftling selbst zum Arzt geht- immer als Vorsorge gesehen wird, die erst ab 45 greifen? Oder muss sich ein Arzt die " Befürchtungen oder das " Wehleiden" des Häftling ( unabhängig seiner Bildung im ärztlichen Bereich ) anschauen ?
Falls meine erste Frage so stimmt, wäre es im übrigen interessant, ob ihnen Entscheide bekannt sind, die die krasse Regelung des 57er für rechtswidrig erachtet haben
Nachfrage 1:
"Ist es so, dass der Häftling selber einen Verdacht - etwa Veränderung eines Muttermals- garnicht erst zeigen kann bzw dieser keine Untersuchung durchführt, weil dies -wenn der Häftling selbst zum Arzt geht- immer als Vorsorge gesehen wird, die erst ab 45 greifen?"
Der Gefangene kann diesen Verdacht sehr wohl äußern und der Arzt wird einem entsprechend begründeten Verdacht auch nachgehen müssen.
Er hat lediglich keinen Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung bei welcher quasi "befundlos" eine Untersuchung durchgeführt wird, mit dem Ziel bestimmte Erkrankungen bereits im Frühstadium erkennen zu können.
Sobald aber ein konkreter Verdacht vorliegt (z.B. Hautveränderung, tastbare Schwellungen, etc.) wird dieser auch medizinisch abgeklärt werden. Hier kann man nicht etwa unter Verweis auf die Vorsorgeuntersuchung sagen, dass dem Verdacht erst gar nicht nachgegangen wird. Dies wäre ja medizinisch und rechtsstaatlich höchst bedenklich und ist auch nicht so gewollt.
Frage 2:
"Oder muss sich ein Arzt die " Befürchtungen oder das " Wehleiden" des Häftling ( unabhängig seiner Bildung im ärztlichen Bereich ) anschauen ?"
Im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist der Patient fachlich korrekt zu untersuchen und bei Bedarf einer weiteren Behandlung zuzuführen.