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Behandlung

| 28. April 2014 23:21 |
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Strafrecht


Beantwortet von


00:52

Sehr geehrte Anwälte,

haben Inhaftierte einen Anspruch auf Behandlung, wenn sie selbst eine Krankheit, etwa Hautkrebs befürchten und wie müssen sie das beantragen bzw. wo ?

Geht es z.b so, dass sie ihren Verdacht dem
Justizvollzugsbeamten (Schließer) also dem Gefängniswärter mitteilen können ?
Soweit ich verstehe, wird bei einem positiven Befund eine kostenfreie Heilbehandlung gemäß § 58 Stvollzg durchgeführt.ist dies so ?

Weiterhin habe ich gelesen, dass gemäß § 57 Frauen schon ab dem 20 zigsten Lebensjahr eine Vorsorgeuntersuchung durchfuhren können, Männer hingegen erst ab 45 !

Bedeutet das also, dass Männer mit 30 zb an ihrer Krankheit sterben müssen, Frauen hingegen gesund gemacht werden ?

29. April 2014 | 00:15

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:



Frage 1:
"haben Inhaftierte einen Anspruch auf Behandlung, wenn sie selbst eine Krankheit, etwa Hautkrebs befürchten und wie müssen sie das beantragen bzw. wo ?"


Ja.

Beantragt wird dies durch eine Terminvereinbarung beim Anstaltarzt, § 158 StVollzG.

Kann ihm dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht weiterhelfen, kommt eine Verlegung nach § 65 StVollzG in Betracht.





Frage 2:
"eht es z.b so, dass sie ihren Verdacht dem
Justizvollzugsbeamten (Schließer) also dem Gefängniswärter mitteilen können ?"


Das ist möglich, aber bis auf Notsituationen eher unüblich. Man wendet sich direkt an den Anstaltsarzt soweit man sich innerhalb der Anstalt frei bewegen kann.





Frage 3:
"Soweit ich verstehe, wird bei einem positiven Befund eine kostenfreie Heilbehandlung gemäß § 58 Stvollzg durchgeführt.ist dies so ?"


Als Gefangener besteht Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz, da der Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung während der Haft grundsätzlich ruht.



Frage 4:
"Bedeutet das also, dass Männer mit 30 zb an ihrer Krankheit sterben müssen, Frauen hingegen gesund gemacht werden ?"


Dies bedeutet es nicht. Es geht lediglich um die Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Diese werden im Stvollzg - wohl aus Kostengründen - im Gegensatz zu § 25 II SGB V deutlich beschränkt.

Die Ungleichbehandlung von Mann und Frau mag man noch damit erklären können, dass bei Frauen in jungen Jahren das Risiko des Gebärmutterhalskrebs durch einen Abstrich reduziert werden kann.

Die Ungleichbehandlung im Alter ( 20 zu 45 Jahren) halte ich jedoch persönlich für bedenklich.

Davon unabhängig ist natürlich die Frage zu behandeln, wenn eine Erkrankung tatsächlich nachgewiesen ist. Dann besteht selbstverständlich auch unabhängig vom Alter ein Anspruch auf Heil- und Schmerzbehandlung nach § 58 StVollzG.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.




Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2014 | 00:30

Die Frage des Unterschiedes von 20 zu 45 verstehe ich noch nicht ganz:

Ist es so, dass der Häftling selber einen Verdacht - etwa Veränderung eines Muttermals- garnicht erst zeigen kann bzw dieser keine Untersuchung durchführt, weil dies -wenn der Häftling selbst zum Arzt geht- immer als Vorsorge gesehen wird, die erst ab 45 greifen? Oder muss sich ein Arzt die " Befürchtungen oder das " Wehleiden" des Häftling ( unabhängig seiner Bildung im ärztlichen Bereich ) anschauen ?

Falls meine erste Frage so stimmt, wäre es im übrigen interessant, ob ihnen Entscheide bekannt sind, die die krasse Regelung des 57er für rechtswidrig erachtet haben

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2014 | 00:52

Nachfrage 1:
"Ist es so, dass der Häftling selber einen Verdacht - etwa Veränderung eines Muttermals- garnicht erst zeigen kann bzw dieser keine Untersuchung durchführt, weil dies -wenn der Häftling selbst zum Arzt geht- immer als Vorsorge gesehen wird, die erst ab 45 greifen?"


Der Gefangene kann diesen Verdacht sehr wohl äußern und der Arzt wird einem entsprechend begründeten Verdacht auch nachgehen müssen.

Er hat lediglich keinen Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung bei welcher quasi "befundlos" eine Untersuchung durchgeführt wird, mit dem Ziel bestimmte Erkrankungen bereits im Frühstadium erkennen zu können.

Sobald aber ein konkreter Verdacht vorliegt (z.B. Hautveränderung, tastbare Schwellungen, etc.) wird dieser auch medizinisch abgeklärt werden. Hier kann man nicht etwa unter Verweis auf die Vorsorgeuntersuchung sagen, dass dem Verdacht erst gar nicht nachgegangen wird. Dies wäre ja medizinisch und rechtsstaatlich höchst bedenklich und ist auch nicht so gewollt.


Frage 2:
"Oder muss sich ein Arzt die " Befürchtungen oder das " Wehleiden" des Häftling ( unabhängig seiner Bildung im ärztlichen Bereich ) anschauen ?"


Im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist der Patient fachlich korrekt zu untersuchen und bei Bedarf einer weiteren Behandlung zuzuführen.

Bewertung des Fragestellers 12. Mai 2014 | 09:02

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Vielen Dank, ich gehe also davon aus, dass eine "Heilbehandlung" nach dem Gesetz auch eine Heilung umfasst, also bspw. auch eine Zahnbehandlung ( bohren und Füllungen)
Ich denke mal, dass das auch bezahlt wird und ein Arzt automatisch die jeweils richtige Behandlung durchführt.
Etwa bei Krebs Bestrahlung und bei Karies, Reparatur des Zahns usw..
Sollte ich hier irgendwo falsch liegen, bitte ich in Form einer Nachantwort noch um einen kurzen Hinweis, ansonsten gehe ich davon aus, dass Forderungen seitens des Arztes gegen mich in einem möglichen Fall nicht beachtet werden müssen, da sie ja sagten, dass die Heilbehandlung eine Verpflichtung seitens des Staates ist. Mit freundlichen Grüßen

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für Ihre freundliche Bewertung. Die Annahme, dass die "Heilbehandlung auch eine Heilung umfasst" ist so aber nicht richtig, da ein Erfolg der Heilbehandlung naturgemäß nicht garantiert werden kann (sonst würde jeder Mensch ein Krankenhaus wieder lebend verlassen ). Geschuldet ist die Heilbehandlung als solche, wenn die Erkrankung lege artis diagnostiziert wurde.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Mai 2014
5/5,0

Vielen Dank, ich gehe also davon aus, dass eine "Heilbehandlung" nach dem Gesetz auch eine Heilung umfasst, also bspw. auch eine Zahnbehandlung ( bohren und Füllungen)
Ich denke mal, dass das auch bezahlt wird und ein Arzt automatisch die jeweils richtige Behandlung durchführt.
Etwa bei Krebs Bestrahlung und bei Karies, Reparatur des Zahns usw..
Sollte ich hier irgendwo falsch liegen, bitte ich in Form einer Nachantwort noch um einen kurzen Hinweis, ansonsten gehe ich davon aus, dass Forderungen seitens des Arztes gegen mich in einem möglichen Fall nicht beachtet werden müssen, da sie ja sagten, dass die Heilbehandlung eine Verpflichtung seitens des Staates ist. Mit freundlichen Grüßen


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