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Copyright von Vereinswappen und -daten

| 14. Juli 2010 10:00 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tim Staupendahl

Ich betreibe die Homepage vereinswappen.de. Dort werden von allen Fußballvereinen Deutschlands Vereinswappen und Vereinsdaten veröffentlicht. Aufgrund der Vielzahl der deutschen Vereine mußte ich darauf verzichten vorher alle Vereine um Erlaubnis zu fragen (seihe dazu Eintrag im Impressum von vereinswappen.de). In letzter Zeit kommt es häufiger vor, dass Vereine die Veröffentlichung ihres Wappens und ihrer Daten verbieten wollen und bei Nichtentfernung mit rechtlichen Konsequenzen drohen.

Mich würde interessieren wie da die tatsächliche Rechtslage ist? Dürfen die Vereine wirklich die Veröffentlichung ihrer Wappen und Daten (Adresse, Link usw.) untersagen? Oder besteht dort vielmehr ein übergeordnetes allgemeines Informationsrecht als dokumentierte Kombination aus Wappen und eh öffentlichen Vereinsdaten? Ich verfolge mit meiner Seite auch keinerlei gewerbliches Interesse! Alle "beworbenen" Links sind nur Kooperationen und Linktausche, bis auf den Shop über den aber bisher auch nur Cent-Beiträge hereinkommen. Sollten diese Links einen Einfluss auf die Rechtslage haben, wäre es kein Problem diese sofort zu entfernen!

Also über die ggf. hier erhaltene Antwort hinaus, benötige ich eine eindeutige Rechtsgrundlage (Gutachten etc.), dass ich bei derartigen Anfragen von Vereinen jederzeit als Gegenargumentation vorbringen kann. Wo kann ich so etwas bekommen und was kostet das?

Das Alles macht aber nur Sinn, wenn ich damit wirklich die Rechtsgrundlage habe, weiterhin alle Vereine (ohne Ausnahme) zu veröffentlichen, da meine Seite nur Sinn macht, wenn sie vollständig ist.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für ihre Anfrage hinsichtlich der Verwendbarkeit von Vereinswappen, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Fussballvereine sind privatrechtlich Verbände, die in unterschiedlichen Rechtsformen in Deutschland auftauchen. Die kleineren Sportvereine sind in der Regel als gemeinnütziger eingetragener Verein organisiert. Die Bundesliga-Vereine sind wegen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als GmbH oder anderen Handelsgesellschaften am Markt tätig.

Das ist insoweit von Bedeutung, als dass die von den Vereinen verwendeten Zeichen weniger als Wappen im Sinne von Hoheitszeichen oder sonstigen offiziellen Erkennungszeichen zu verstehen sind, sondern vielmehr als Kennzeichen im markenrechtlichen Sinn. Insoweit sieht das Markenrecht in § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG zwar eine Privilegierung von Wappen und Flaggen vor, die jedoch nur für solche gilt, die nach der Bekanntmachung von der Eintragung als Marke durch das Justizministerium ausgeschlossen wurden.

Bei den Vereinswappen trifft dies jedoch nicht zu, so dass die privatrechtlich organisierten Fussballvereine die Nutzung ihrer Kennzeichen nach markenrechtlichen Gesichtspunkten verbieten dürfen. Unabhängig davon, ob deren Wappen als Marke eingetragen ist, was bei allen größeren Vereinen der Fall sein dürfte, oder nicht, genießt ein solches Vereinswappen kennzeichnungsrechtlichen Schutz, aus dem jedermann die Nutzung des Wappens ohne Einwilligung des Vereins verboten werden darf. Zudem dürften die Wappen zumindest auch unter dem Schutz des Urheberrechts stehen.

Für Sie bedeutet das also, dass Sie ohne Zustimmung der Vereine die Vereinswappen nicht ohne weiteres auf Ihrer Homepage darstellen dürfen. Ihre Homepage verfolgt zumindest auch wirtschaftliche Zwecke, so dass die Verwendung der Kennzeichen als Verwenden im wirtschaftlichen Verkehr anzusehen ist. Dass Sie mit Ihrem Shop noch keine großen Umsätze erzielten, ist hierfür nicht relevant.

Etwas anderes gilt hingegen für die Namen und Anschriften der Vereine, deren Veröffentlichung Ihnen nicht verboten werden kann. Auch die Link-Setzung ist zulässig. Insoweit benötigten Sie zur Umsetzung Ihres Vorhabens lediglich die Genehmigung zur Nutzung der Zeichen von den betreffenden Vereinen.

Es ist jedoch gut vorstellbar, dass die meisten Vereine der Veröffentlichung Ihres Wappens dann zustimmen werden, wenn Sie denen genau darstellen, um welche Art von Homepage es sich bei Ihrer handeln wird.

Für Rückfragen und ein eventuelles detailliertes Musterschreiben für die Vereine stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Tim Staupendahl

Ergänzung vom Anwalt 14. Juli 2010 | 13:46

Wichtig ist, dass die Verwendung des Wappens nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Der Europäische Gerichtshof legt diesen Begriff weit aus: Er umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Eine Gewinnerzielung ist genauso wenig notwendig wie eine Entgeltlichkeit.

Nicht zum geschäftlichen Verkehr rechnen ausschließlich rein private Handlungen. Insoweit muss Ihre Homepage ganz klar zum Ausdruck bringen, dass Sie mit Ihr keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Ihre Homepage ist jedoch derart umfangreich und von verschiedenen Personen betreut, dass eine rein private Nutzung eher unwahrscheinlich ist. Die Rechtssprechung urteilt in Zweifelsfällen stets gegen die rein private Nutzung. Falls Sie es dennoch drauf ankommen lassen wollten, sollten Sie auf jeden Fall sämtliche Links zu den Shops und ähnlichem entfernen, so dass wenigstens nicht offensichtlich eine wirtschaftliche Betätigung hinter der Homepage steckt.

Man könnte so gegen den jeweiligen Verein, der Ihnen die Nutzung des Wappens verbieten wollte, einwenden, dass es sich bei Ihrer Homepage um ein Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank im Sinne von § 16 Abs. 3 MarkenG handele. Der Markeninhaber kann nämlich die Aufnahme seiner Marke in einem Nachschlagewerk nicht verbieten, weil es sich insoweit nicht um eine markenmäßige Benutzung handelt. Zu einer markenmäßigen Benutzung könnte die Verwendung allenfalls dadurch werden, wenn Sie beispielsweise Fanartikel über die Homepage vertreiben.

Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2010 | 12:47

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