Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Kostentragungspflicht hängt davon ab, ob die Isolierung der Dachterrasse Ihrem Sondereigentum oder dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist.
Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sind nicht sondereigentumsfähig, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__5.html" target="_blank">§ 5 Abs. 2 WEG</a>). Die Abdichtung unter der Dachterrasse dient dem Erhalt des Gebäudes als Ganzes und ist daher nicht ausschließlich zu Ihrem eigenen Gebrauch bestimmt. Von daher gehört die Isolierung der Dachterrasse zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn der "Raum" über der Dachterrasse und der begehbare Fliesenbelag Ihr Sondereigentum sind. Die Teilungserklärung bestimmt insoweit in § 2 2. b) auch ausdrücklich, dass Isolierungen Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind.
Die Reparaturkosten müssen daher von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden. Auch soweit durch die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Schäden an Ihrem Sondereigentum entstehen (z.B. am Fliesenbelag, wenn dieser für die Reparatur der Isolierung entfernt werden muss) müssen Ihnen diese gem. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__14.html" target="_blank">§ 14 Nr. 4 WEG</a> von der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau RA Haeske,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Verstehen wir Ihre Antwort dahingehend richtig, daß sich Ihrer Auffassung nach auch aus dem §5 Abs. 1.a) und 1.b) der Teilungserklärung eine Kostentragungspflicht unsererseits nicht ableiten läßt (ggf. bitte kurze Erläuterung)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe Ihnen noch eine E-Mail mit Rechtsprechungsnachweisen zu dem Thema geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin