Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
1. Das so genannte Geschmacksmuster schützt die Farb- und Formgebung eines Produktes. Bestimmte Designmöbel genießen darüber hinaus den besonderen Schutz eines Werkes der angewandten Kunst über das Urheberrecht.
Das Produkt muss jedoch eben diesem Schutz unterliegen. Erreicht werden kann dies über eine Eintragung des Geschmacksmusters beim zuständigen Marken- und Patentamt (in Deutschland das DPMA). Hierbei muss dann auch festgelegt werden, ob das Geschmacksmuster national, europäisch oder international eingetragen wird. Solange die von Ihnen angesprochenen Möbel nur national geschützt sind, können sie in Italien hergestellt (auch nachgebaut) und vertrieben werden. Hinsichtlich der angesprochenen Bauhausmöbel ist übrigens bekannt, dass diese tatsächlich in Italien nachgebaut und vertrieben werden dürfen, da Italien keine vergleichbaren Schutzrechte hat, die dies verhindern könnten.
Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg hat zu diesem Thema mit Urteil vom 07.07.2004 Az. 5 U 143/03
ausgeführt:
Leitsätze
1. Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG
rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
2. Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
3. Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28
, 30 EG
dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.
4. Zum Bestandsschutzes bei der Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz nach italienischem Recht (Gesetzesdekret Nr. 164/2001 vom 12.04.01).
2. Der Anwalt muss der Aufforderung nachkommen. Es stimmt lediglich, dass der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt werden muss. Wird sie aber später angefordert, muss der Anwalt die Vollmacht nachweisen.
3. Solange es sich bei den Daten, die der Anwalt Ihnen hat zukommen lassen nicht um Daten seiner Mandanten handelt, hat er keinen Verstoß begangen. Sofern es sich jedoch um Mandantendaten handelt, würde er gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstoßen (§§ 43a Abs. 2 S. 1, S. 2 BRAO
und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BORA
). In diesem Fall könnten Sie eine Mitteilung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer des Anwalts einreichen, die dann geprüft wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Vielen Dank. Wenn also der Onlineshop in Spanien sitzt, verstösst er bei Verkauf auch nicht gegen geltendes deutsches Recht, selbst wenn die Kunden in D sitzen !? Es waren nicht Unterlagen seines Mandanten, sondern die einer deutschen Firma, die er verklagt hatte. Dort ist der komplette Strafbefehl übersendet worden, die Anschrift vom Verklagten, alle Namen der Käufer etc. - Ich dachte immer, es gebe etwas wie Datenschutz ??? Danke und schönen Abend !
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:
Ich verweise hierzu auf meine vorangegangenen Ausführungen. Solange das Produkt nur national geschützt ist, kann es auch nur national angegriffen werden. Sollte jedoch ein EU-Schutz vorliegen, wäre der Verkauf, auch von Spanien aus, angreifbar. Lediglich Italien bildet da eine Ausnahme. Das zitierte Urteil liefert alle relevanten Aspekte hierzu.
Was den Datenschutz angeht, so haben Sie zwar recht. Dieser Schutz kann aber nur vom jeweils Betroffenen geltend gemacht werden. Das wären in diesem Fall nicht Sie. Und dies auch nur in einem bestimmten Umfang, der jedoch den Rahmen dieser Antwort sprengen würde. Gleichwohl wäre die Übersendung eventuell dennoch interessant für die Rechtsanwaltskammer. Eine Mitteilung kann also nicht schaden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund einer neuen Entscheidung des BGH (Az. I ZR 114/04
), dessen Entscheidungsgründe diese Woche veröffentlicht wurden, möchte ich noch eine kurze Anmerkung zu meiner Antwort machen.
Ein Verstoß gegen § 17 UrhG
liegt laut dieser Entscheidung dann vor, wenn die Vervielfältigungsstücke in Deutschland beworben und Angeboten werden, unabhängig davon, wo letztlich der Verkauf abgewickelt wird.
Diese Entscheidung dehnt daher den Schutz aus, den ein Urheber genießt. Sie sollten für Ihren Fall daher im Auge behalten, wo genau die Ware beworben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt