Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine allgemeinverbindliche Antwort ist an dieser Stelle im Rahmen einer Erstberatung schwierig.
Für eine abschließende Einschätzung wäre es nämlich erforderlich zu wissen, um was für einen Smiley es sich konkret handelt. Mit anderen Worten müsste die konkrete grafische Darstellung geprüft werden.
Dieses ist im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich. Allgemein kann aber zu diesem Thema gesagt werden, dass Ausgangspunkt für die Beantwortung Ihrer Frage ist, ob es sich bei dem betreffenden Smiley/der betreffenden Darstellung um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2
Urheberrechtsgesetz handelt.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Smiley eine sog. Schöpfungshöhe aufweist. Dieses ist wiederum eine Frage des Einzelfalles. Bei Punkt-/Komma-Smiliys (also z.B: :-) ) dürfte dieses nicht der Fall sein.
Sofern es sich aber um eine grafische Darstellung eines Smiley handelt, die darüber hinausgeht, käme ein Schutz in Betracht.
Wie bereits oben angedeutet sollten Sie einen im Urheberrecht tätigen Kollegen unter Vorlage der konkreten grafischen Darstellung mit der abschließenden Prüfung beauftragen. Sehr gerne können Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.
Nachfolgend habe ich Ihnen noch einen interessanten Link zur Vertiefung zu diesem Thema beigefügt:
http://www.rechtambild.de/2011/07/urheberrecht-mit-einem-lacheln/
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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