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Sachmängelhaftung Kfz

29. August 2005 18:37 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hallo ich habe folgendes Problem,
ich habe ein Auto mit einem Austauschmotor gekauft. (Laufleistung des Austauschmotors war 40000KM dies ist 3 Monate her.Jetzt bin ich mit eben diesem Fahrzeug liegen geblieben. Das Auto ging von einer auf die andere Sekunde aus, die Motortempratur ist plötzlich und unerwartet im roten Bereich.
Daraufhin wurde ich durch den ADAC abgeschleppt. In der WErkstatt (nicht der Händler wo ich das Fahrzeug gekauft habe) wurde eine defekte Zylinderkopfdichtung festgestellt. In dem Kaufvertrag ist nur von einer einjährigen Sachmängelhaftung die Rede. Kann ich nun die Reparturkosten vom Verkäufer zurückverlangen? Hinweis es handelte sich um einen gewerblichen Verkäufer. Vielen Dank für die Beantwortung der Frage

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Soweit Sie den Wagen als Privatmann gekauft haben, gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, § 474ff BGB (einsehbar auf www.anwaltundgut.de im BGB). Danach ist zunächst festzustellen, dass die Verjährungsfrist auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen reduziert werden darf.

2.Eine defekte Zylinderkopfdichtung ist dann ein Mangel des Autos, wenn es sich dabei nicht um ein Verschleißteil handelt. Da die Zylinderkopfdichtung ein Teil des Motors ist, das wohl eine längere Lebenszeit als 40.000 km hat, stellt dies ein Mangel des Fahrzeugs dar. Sie können argumentieren, dass Sie den Wagen gerade aufgrund des „neuen“ Motors gekauft haben.

3.Der Händler muß dann das Teil reparieren. Setzen Sie ihm eine Frist von 2 Wochen, um die Reparatur durchzuführen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie nach Ablauf der Frist entweder vom Vertrag zurücktreten werden oder eine Minderung des Kaufpreises haben wollen und darüber hinaus Schadensersatz geltend machen werden.

4.Problematisch ist allerdings, dass Sie bei einer anderen Werkstatt waren, wenn diese den Mangel bereits behoben hat. Denn dann ist die Reparatur für Ihren Händler unmöglich geworden und das hat Auswirkungen für Ihre Ansprüche, was aber von einem Kollegen vor Ort zu prüfen ist.

Die Behandlung der sogenannte „Selbstvornahme“ ist im Kaufrecht umstritten und deshalb ohne genaue Kenntnisse des Sachverhalts nicht eindeutig klärbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen vorerst weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de

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