Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Der Sache nach macht Ihr Käufer wohl – soweit sich dies ohne Kenntnis der Klageschrift beurteilen läßt – einen auf § 437 Abs. 3 BGB
gestützten Schadensersatzanspruch geltend.
Dieser Anspruch dürfte ihm aber selbst dann nicht zustehen, wenn er beweisen kann, daß das Fahrzeug mangelhaft ist, und daß der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs gegeben war. Insoweit dürfte dem Käufer die Vermutung des § 476 BGB
schon deshalb nicht zugute kommen, weil sich der (behauptete) Mangel wohl nicht innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe gezeigt hat.
In erster Linie ist nämlich der Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert wird, gehalten, den Verkäufer zur Nacherfüllung – also zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache – aufzufordern. Schadensersatz fordern oder etwa den Kaufpreis mindern kann der Käufer grundsätzlich erst, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
II. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß Ihr Käufer Ihnen keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben, sondern den behaupteten Mangel ohne weiteres von einem Dritten hat beseitigen lassen.
Zumindest aus der Ferne betrachtet dürfte hierzu kein Anlaß bestanden haben. Insbesondere haben Sie eine Nacherfüllung wohl nicht verweigert.
Bei dieser Sachlage besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Schadensersatzanspruch, d. h. der Käufer kann Sie nicht mit Erfolg auf Erstattung der Reparaturkosten in Anspruch nehmen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 23.05.2005 – VIII ZR 100/04
) ausdrücklich klargestellt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz – sofern keine gesetzlich geregelte Ausnahme gegeben ist – erst besteht, nachdem der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der BGH hat weiter entschieden, daß der Käufer, der den Mangel ohne weiteres selbst beseitigt oder beseitigen läßt, nicht die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Reparaturaufwendungen auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in entsprechender Höhe zurückverlangen kann.
Insgesamt dürfte daher kein Zahlungsanspruch gegen Sie bestehen.
III. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß letztlich nur anhand der Klageschrift beurteilt werden kann, wie Sie sich am besten gegen den Klageanspruch verteidigen sollten.
Im übrigen empfehle ich Ihnen, sich ebenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen, und so Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Insoweit stehe auch ich Ihnen im Rahmen eines Mandats gerne zur Verfügung, wobei der hier bereits geleistete Einsatz angerechnet wird.
Selbstverständlich haben Sie dessen ungeachtet die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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