Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Strafrechtlich ist das Betreten eines fremden Grundstückes gemäß § 123 StGB
dann als Hausfriedensbruch einzustufen, wenn ohne den Willen des Berechtigten (d.h. Eigentümers) ein befriedetes Besitztum (d.h. hier Grundstück) betreten wird – das Betreten des Hauses ist für § 123 StGB
nicht erforderlich.
Befriedet in diesem Sinne ist ein Grundstück dann, wenn es erkennbar gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert sein soll. Dabei sind Mauern und Hecken ausreichend.
Denn nicht erforderlich ist, dass die Mauer oder die Hecke ein unüberwindbares Hindernis darstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einfriedung den Willen des Eigentümers erkennbar macht, dass es sich um ein abgegrenztes Grundstück handelt, dass nicht zu betreten ist.
Es kommt daher – wie Sie richtig schreiben – in der Tat darauf an, ob das Grundstück zur Straßenseite hin offen ist.
Sollte ein Zaun o.ä. vorhanden sein und es nur an einem Tor fehlen, so würde dies am Tatbestand des Hausfriedensbruches nichts ändern, denn schon der Zaun würde erkennbar machen, dass das Grundstück nicht frei zugänglich sein soll.
Wenn jedoch weder ein Tor noch ein Zaun oder eine Hecke vorhanden sind, kann keine strafbare Handlung nach § 123 StGB
vorliegen.
Auch die Verletzung eines zuvor ausgesprochenen Betretungsverbotes kann keine strafrechtliche Folge auslösen – insofern war die Beratung seitens der Polizei leider unzutreffend.
2. Zivilrechtlich entscheiden Sie als Eigentümerin des Grundstückes allein darüber, wer dieses zu betreten hat.
Hier ist die Erklärung eines Betretungsverbotes gegenüber dem Nachbarn sehr wohl von Bedeutung.
Der Nachbar ist dann gemäß § 1004 zur Unterlassung und bei Zuwiderhandlung verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
3. Ein solches Betretungsverbot bzw. Unterlassungsaufforderung kann folgendermaßen formuliert sein:
„Sehr geehrter …
Ich, (Ihr Name, Ihre Adresse) fordere Sie hiermit auf, zukünftig das Betreten meines Grundstückes und die Beschneidung der Pflanzen in meinem Garten zu unterlassen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Kosten der ggf. notwendigen rechtlichen Durchsetzung Ihrer Unterlassungserklärung zu Ihren Lasten gehen".
4. Sollte der Nachbar daraufhin immer noch nicht einlenken, würde ich Ihnen empfehlen, sich zur Wahrnehmung Ihrer Interessen an einen Anwalt vor Ort zu wenden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
IngoDriftmeyer Rechtsanwalt
Frage:
Wenn doch deutlich ersichtlich ist, dass es sich um ein privates Grundstück handelt, das auf drei Seiten durch Mauern abgegrenzt (an den beiden Längsseiten bis zur Straße bzw. bis zum Gehweg-Rand hin) und mit einem Wohnhaus bebaut ist:
Wieso darf dann ein Fremder ungestraft in dieses Grundstück hineingehen (bis zum Ende des Grundstücks) und dieses ausspionieren?
Der Vorgarten ist doch meistens auch nicht eingefriedet und gehört zum geschützten Eigentum des Grundstücks-/Hausbesitzers.
In unserem Ort sind viele Grundstücke ganz offen (alte und neue Bauweise), haben also keinen Rundum-Zaun bzw. keine Rundum-Einfriedigung, keine Mauern und auch kein Hoftor.
Wie würde sich denn die Sachlage darstellen, wenn mein Grundstück zur Straße hin abgeschlossen, an den anderen drei Seiten jedoch offen wäre? Dann wäre der Zutritt doch trotzdem möglich.
Die Mauern (Abgrenzung meines Grundstücks) sind von der Straße aus sichtbar, da sie bis zum Gehwegrand reichen.
Ich bitte insoweit nochmals um Ihre Rückantwort, da mir die Auslegung des Sachverhalts bzw. der Rechtsprechung noch nicht klar ist.
Danke vorab für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
Waltraud Hoffmann
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Zivilrechtlich spielt es keine Rolle, ob das Grundstück zum Teil oder vollständig eingefriedet ist. Der Unterlassungsanspruch gegen das Betreten durch den Nachbarn besteht in jedem Fall.
2. Strafrechtlich hingegen sind höhere Anforderungen zu stellen, denn in diesem Fall geht es nicht nur um die Frage, ob das ungefragte Betreten unzulässig ist, sondern um dessen strafrechtliche Sanktionierbarkeit (durch ein strafrechtliches Urteil auf Geldstrafe oder in wiederholten Fällen auf Freiheitsstrafe).
Dabei ist zu beachten, dass § 123 StGB
in erster Linie den Hausfriedensbruch unter Strafe stellt, d.h. das unberechtigte Eindringen in die Wohnsphäre eines Menschen.
Um das Betreten eines fremden Grundstückes ebenfalls strafrechtlich erfassen zu können, muss dieses der Störung der direkten Wohnsphäre gleichgestellt sein, also ein annähernd gleicher Unrechtsgehalt vorliegen.
Dies ist nur der Fall, wenn das Grundstück unter Missachtung erhöhter Schutzvorrichtungen betreten wird. Diese sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das Grundstück durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise ganz lückenlose, Schutzwehren (wie Mauern, Zäune, oder Hecken) gesichert ist (OLG Köln, NJW 1982, 2674
).
Unterhalb dieser Schwelle hat das Betreten keine strafrechtliche, sondern leider nur zivilrechtliche Relevanz. Dies gilt auch, wenn ersichtlich ist, dass es sich um ein fremdes Grundstück handelt.
3. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück zur Straßenseite oder zur Rückseite hin offen ist. In beiden Fällen fehlt es an einem befriedeten Besitztum im Sinne von § 123 StGB
.
Insofern bleibt nach der Rechtslage leider nur der zivilrechtliche Weg, um ein weiteres Betreten Ihres Grundstückes zu verhindern.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt