Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unrichtige Quadratmeterangabe in einer Teilungserklärung für ein Sonderwohneigentum

21. November 2010 11:34 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Situationsbeschreibung:

Bei einem Sondereigentumsvermögen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft ist in der Teilungserklärung eine falsche Quadratmeterzahl, vermutlich durch einen Schreibfehler, niedergeschrieben worden. Die Miteigentumsanteile wurden übrigens richtig, analog der tatsächlichen Quadratmeterzahl, in der Teilungserklärung niedergeschrieben. Das Sondereigentumsvermögen hat tatsächlich 24,02 Quadratmeter, während die Teilungserklärung irrtümlich 55,74 Quadratmeter ausweist. Dadurch werden zu hohe Kosten in der Wohngeldabrechnung und im Wirtschaftsplan abgerechnet bzw. angesetzt. Die Eigentümergemeinschaft ist bisher leider nicht bereit auf gütlichem Wege die tatsächliche Quadratmeterzahl bei der Wohngeldabrechnung zugrunde zu legen.

Fragen:

1. Kann auf dem gerichtlichen Klageweg bei dieser Sachlage eine Änderung der Quadratmeterzahl in der Teilungserklärung oder zumindest die Berücksichtigung der tatsächlichen Quadratmeter bei der Wohngeldabrechnung erreicht werden?

2. Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage ein?

3. Gehen die Prozess- und Gerichtskosten zu Lasten der Eigentümergemeinschaft?


Aus terminlichen Gründen benötige ich eine Antwort bis spätestens Dienstag, den 23. November 2010 um 12:00 Uhr.

21. November 2010 | 13:22

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie sollten zunächst einmal prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen etwa die Teilungserklärung eine Änderungsmöglichkeit vorsieht. Oftmals enthält die Teilungserklärung einen Passus, wodurch der teilende Alleineigentümer bevollmächtigt wird, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen rechtswirksame Änderungen und Ergänzungen der Wohnungseigentumsbegründung vorzunehmen, die notwendig oder zweckmäßig werden könnten, wenn die errechnete Wohnfläche nach DIN sich wesentlich verändert oder von der zugrundegelegten Berechnung wesentlich abweicht.

Wenn eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führt und die Teilungserklärung keine Änderungsmöglichkeit vorsieht, hat der einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB dann einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung grob unbillig wäre und damit gegen Treu und Glauben verstieße (BGHZ 95, 137 /141 ff. = ZMR 86, 19 ; BayObLGR 1997, 10 = WE 97, 160 m.w.N.; Bärmann/Pick/Merle WEG § 10 Rdnr. 42). Ein Abänderungsanspruch unter dieser Voraussetzung besteht demnach, wenn eine nicht sachgerechte Festlegung der Sondereigentumsanteile zu grob unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führt, vgl. OLG Köln16 Wx 204/02. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, da die Fläche um mehr als 100 % abweicht. Zudem handelt es sich ja vermutlich nur um einen Schreibfehler, wofür insbesondere die Tatsache spricht, dass die Miteigentumsanteile anhand der korrekten Fläche berechnet wurden.

Wenn eine gütliche Einigung mit den anderen Eigentümern nicht möglich sein sollte, sehe ich nach dem oben Gesagten daher gute Chancen, Ihre Ansprüche auf dem Klageweg geltend zu machen.

Seit der WEG-Reform im Jahre 2007 gelten auch für Wohnungseigentumsverfahren die Regelungen für die Kostenverteilung im Zivilprozess (§§ 91 ff. ZPO ). Danach hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sollten Sie den Prozess vollumfänglich gewinnen, würden die Prozesskosten auf die anderen Wohnungseigentümer umgelegt werden.


Abschließend sollte auch noch kurz erwähnt werden, dass im Ihrem Fall möglicherweise auch der Notar haftbar gemacht werden könnte. Grundsätzlich haftet der Notar, wenn die notarielle Urkunde aus ihm zu vertretenden Gründen inhaltlich fehlerhaft ist, was angesichts des von Ihnen geschilderten Sachverhalts durchaus denkbar wäre.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Ergänzung vom Anwalt 21. November 2010 | 13:58

Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG die gesetzliche Möglichkeit zur Änderung bestehender Vereinbarungen erleichtert worden ist. Danach kann jeder Wohnungseigentümer eine Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen (also nicht nur bei außergewöhnlichen Umständen) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint, LG Hamburg Urteil vom 30.09.2009, 318 S 22/09 .

ich würde Ihnen daher raten, noch einmal auf die anderen Eigentümer zuzugehen und unter Verwies auf die aktuelle Rechtslage auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER