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Subunternehmervertragsklausel Kundenabwerbung

19. Mai 2008 16:17 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Hallo
Ám 20.11.2007 habe ich einen neuen Auftraggeber für die Gebäudereinigung gesucht und gefunden .Augrund der mündlichen Absprache wurde mir eine Schriftliche Vereinbarung vorgelegt in der es heißt :

Auftrag
Verschiedene Objekte
Hiermit verweisen wir auf die Wettbewerbsklausel
Sie treten bei unserer Kundschaft in unserem Namen auf .
Wer aus unserem Betrieb ausscheidet darf für 12 Monate weder als Selbständiger nochals Arbeitnehmer in der Kundschaft in seinem bisherigen Arbeitsfeld tätig sein .Bei Nichteinhaltung dieser Wettbewerbsklausel wird eine Konventionalstrafe von 2500,-€ fällig.
Die monatlichen Reinigungen bitten wir spätestens bis zum 05 jeden Folgemonats in Rechnung zu stellen.zahlungen erfolgen auf das angegebene Konto innerhalb 14 Tage .

unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragn.

Meine Frage ist nun : Es wurde kein Vertrag geschlossen sondern nur diese Vereinbarung .Meistenfalls sind die Rechnungen von mir zum Anfang des Monats gestellt worden und nicht laut Vereinbarung Termingerecht gezahlt worden .Kann ich die Kundschaft aufgrund der nicht Termingerechten Zahlung auf meine Seite als neukunden für mich abwerben ? ist so eine vereinbarung Gesetzeswidrig ?Wie verhalte ich mich wenn der Kunde trotz mehreren telefonaten nicht zahlt ?

Ich wäre froh wenn Sie mir diesbezüglich schnellstens eine Antwort zukommen ließen (eine verbindliche Antwort mit der ich meine weitere Vorgehensweise gestalten kann )

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, arbeiten Sie als selbständiger Subunternehmer für einen Auftraggeber im Bereich der Gebäudereinigung. Im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses (auch mündliche Absprachen gelten als Verträge) haben Sie die oben genannte Wettbewerbsklausel vereinbart. Diese erscheint mir unwirksam. Gem. § 74 HGB ist Voraussetzung für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot u.a. die Vereinbarung einer Karenzentschädigung. Das bedeutet, daß Ihnen für die Zeit, in der das Verbot gilt (hier: 12 Monate), eine Entschädigung durch Ihren Auftraggeber gezahlt werden muß. Da diese nicht vereinbart ist, dürfte die Klausel unwirksam sein.

§ 74 HGB gilt zwar seinem Wortlaut nach nur für Angestellte. Jedoch hat der BGH im Jahr 2003 (Az.: III ZR 196/02 ) entschieden, daß die Grundsätze des § 74 HGB auch auf Subunternehmer anzuwenden sind. Damit ist § 74 HGB auch für Sie einschlägig.

Da die Klausel nach diesseitiger Einschätzung (da ich den Vertrag nicht komplett vorliegen habe, ist eine abschließende Beurteilung nur schwer möglich) unwirksam ist, können Sie nach Vertragsende auch Kunden abwerben.

Wenn Kunden nicht zahlen, empfiehlt es sich, schriftlich eine Zahlungsfrist mit konkreter Terminnennung zu setzen. Wenn diese Mahnung ohne Ergebnis bleibt, sollten Sie sich anwaltliche oder gerichtliche Hilfe hinzuziehen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Gesetzestext:
§ 74 HGB
"(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht."

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