Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, arbeiten Sie als selbständiger Subunternehmer für einen Auftraggeber im Bereich der Gebäudereinigung. Im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses (auch mündliche Absprachen gelten als Verträge) haben Sie die oben genannte Wettbewerbsklausel vereinbart. Diese erscheint mir unwirksam. Gem. § 74 HGB
ist Voraussetzung für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot u.a. die Vereinbarung einer Karenzentschädigung. Das bedeutet, daß Ihnen für die Zeit, in der das Verbot gilt (hier: 12 Monate), eine Entschädigung durch Ihren Auftraggeber gezahlt werden muß. Da diese nicht vereinbart ist, dürfte die Klausel unwirksam sein.
§ 74 HGB
gilt zwar seinem Wortlaut nach nur für Angestellte. Jedoch hat der BGH im Jahr 2003 (Az.: III ZR 196/02
) entschieden, daß die Grundsätze des § 74 HGB
auch auf Subunternehmer anzuwenden sind. Damit ist § 74 HGB
auch für Sie einschlägig.
Da die Klausel nach diesseitiger Einschätzung (da ich den Vertrag nicht komplett vorliegen habe, ist eine abschließende Beurteilung nur schwer möglich) unwirksam ist, können Sie nach Vertragsende auch Kunden abwerben.
Wenn Kunden nicht zahlen, empfiehlt es sich, schriftlich eine Zahlungsfrist mit konkreter Terminnennung zu setzen. Wenn diese Mahnung ohne Ergebnis bleibt, sollten Sie sich anwaltliche oder gerichtliche Hilfe hinzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 74 HGB
"(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht."
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