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Nebentätigkeit während der passiven Phase der Altersteilzeit

25. April 2009 13:18 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Gemäß ATZ Gesetz ist während der Altersteilzeit (aktiv wie passiv) nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung (400€) bei einem 2ten AG zulässig.
Gilt diese Einschränkung generell oder ist sie auf eine Beschäftigung in Deutschland beschränkt?
Wäre eine Beschäftigung im Ausland uneingeschränkt zulässig unschädlich für die Leistungen aus dem ATZ Vertrag ?

27. April 2009 | 09:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses darf keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werden (Nebentätigkeit), die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Bei Ausübung einer Nebentätigkeit, die die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt, ruht der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf die Förderungsleistung. Tarifliche Regelungen können in diesem Fall dazu führen, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge und die Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erbringt.

Grund dieser Reglung ist, dass der arbeitsmarkt-politisch bezweckte Erfolg des ATG, die Arbeitslosigkeit abzubauen, nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer einer umfangreichen Nebentätigkeit nachgeht.
Das eingeschränkte Nebentätigkeitsverbot gilt insbesondere auch während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell. Einzige Ausnahme ist, wenn die Nebentätigkeit bereits 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurde.

Ihr spezieller Fall liegt jedoch noch etwas anders: Eine während der Altersteilzeitarbeit ausgeübte Nebenbeschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber steht - unabhängig vom finanziellen und zeitlichen Umfang - einer den Rentenanspruch begründenden Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nicht entgegen. Die erforderliche Hälftigkeit des Altersteilzeitmodells wird hierdurch nicht berührt.

Sie bewegen sich hier allerdings im Spannungsfeld zwischen den oben dargelegten Grundsätzen und der Nichtberührung Ihrer Rentenansprüche.
Meines Erachtens müssen Sie Ihr Vorhaben zwingend mit Ihrem Altersteilzeit-Arbeitgeber oder der Bundesagentur für Arbeit selbst abklären und sich die Unbedenklichkeit von beiden schriftlich versichern lassen.
Die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit ohne eine Vorabinformation über Ihre geplante Nebenbeschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber die Erstattungsleistungen ruhen lässt, ist mit Sicherheit gegeben.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2009 | 09:21

sehr geehrter Herr Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Von der BfA habe ich bereits eine abschlägige Auskunft bekommen, der ich aber nicht vertraue, da überhaupt nicht auf den Auslands-Aspekt eingegangen wurde.
Außerdem weiß ich definitiv von einigen Fällen von Beschäftigungen in der Schweiz während der passiven ATZ.
Ob diese allerdings gegenüber den Behörden vollständig transparent bzw. genehmigt sind, konnte ich nicht in Erfahrung bringen.
Die betr. Leute sind sehr vorsichtig mit ihren Aussagen ...

Ich wundere mich allerdings, dass es dazu offensichtlich keine Klarheit über die generelle Rechtslage gibt. Ich würde mich nur ungern auf Basis einer individuellen Aussage eines BfA-Sachbearbeiters bewegen ..

Halten Sie es für möglich und realistisch, welche Behörde auch immer hierzu zu einer generellen und öffentlich zugänglichen Aussage zu bewegen ?

Mit freundlichem Gruß
Harald Hug


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2009 | 12:32

Sehr geehrter Fragesteller,

eine öffentliche und generelle Aussage der BfA halte ich persönlich für unrealistisch, da dies ja dann folglich auch allg. Gültigkeit besitzen würde.

An Ihrer Stelle würde ich bei der abschlägigen Auskunft noch einmal energisch nachhaken und versuchen einen höherrangigen Mitarbeiter zu bekommen, der dann auch explizit zum Auslandsaspekt Stellung nimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt

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