Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Angaben lässt sich Ihre Frage wie folgt summarisch beantworten:
Gemäß § 1
Handwerksordnung ist der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist.
In der beschriebenen Anlage A sind unter anderem auch die Tätigkeiten im KfZ-Gewerbe aufgeführt. Damit gehört das Betreiben einer KfZ-Werkstatt zu den Betrieben, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist.
Gemäß § 7 HandwerksO
wird derjenige in die Handwerksrolle eingetragen, der in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerks mindestens gleichwertige andere deutsche Prüfung erfolgreich abgelegt hat und die Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschlußprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem für verwandt erklärten Handwerk mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), anzuerkennen sind.
Schließlich wird derjenige in die Handwerksrolle eingetragen, der eine Ausnahmebewilligung besitzt.
Kfz-Betriebe unterliegen daher grundsätzlich noch dem Meisterzwang, d.h. es muss ein Meister zumindestens als Betriebsleiter beschäftigt werden. Der Grund hierfür ist, dass die Arbeit sicherheitsrelevante Aufgaben umfasst.
Allerdings können sich teilweise auch erfahrene Gesellen in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis einer praktischen Tätigkeit von sechs Jahren, wobei vier Jahre davon in leitender Position ausgeübt werden müssen. Informationen hierzu erteilen die für Sie zuständige Handwerkskamer oder auch die IHK.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
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Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nur eine Frage habe ich noch:
Wenn ich das Gewerbe nur auf den Handel und die Aufbereitung von Fahrzeugen beschränke, benötige ich doch das o.g. nicht erfüllen, oder? Vielen Dank nochmals.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die genaue Bezeichnung der Tätigkeiten, die der Meisterpflicht unterliegen, ist in der Anlage A zur Handwerksordung aufgeführt. Hier lassen sich unter anderem unter Ziff 10 Maler und Lackierer, unter Ziffer 13 Metallbauer, unter Ziffer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer, unter Ziffer 16 Feinwerkmechaniker, unter Ziffer 17 Zweiradmechaniker, unter Ziffer 20 Kraftfahrzeugtechniker und unter Ziffer 21 Landmaschinenmechaniker finden.
Wenn Sie keine dementsprechende Tätigkeit ausüben, unterliegen Sie auch nicht dem Meisterzwang. Dies könnte hinsichtlich dem Aufbereiten von Fahrzeugen eventuell noch problematisch sein, je nachdem, welche Tätigkeiten Sie auszuführen. Im Zweifel sollten Sie hier anhand des genauen Leistungsbildes mit der Handwerkskammer oder der IHK Rücksprache nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann