Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
Um Ihre vermeintlich dringendste Frage zuerst zu beantworten: Durch die freiwillige Übertragung auf einen Einzelrichter (Berichterstatter) verlieren Sie nicht die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes einzulegen. Grundsätzlich ist es so, dass der "Spruchkörper" (also alle drei Richter) gemeinsam entscheidet. Durch Ihr Einverständnis die Entscheidung durch einen einzelnen Richter – entweder der Vorsitzende oder der jeweilige Berichterstatter – wird lediglich der Entscheidungsprozess geändert, nicht aber Voraussetzungen, Form und Wirkung der Entscheidung (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 87b, Rn. 11). Damit bleiben auch die Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, unberührt. Alle möglichen Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung der gesamten Kammer möglich sind, sind auch gegen die Entscheidung des Berichterstatters möglich, weil die Entscheidung trotzdem nach außen durch das „Gericht" erfolgt.
Hintergrund dieser Regelung ist auch nicht (jedenfalls nicht direkt) eine Beschleunigung des Verfahrens. Letztlich geht es hier um Arbeitserleichterung und Entlastung für das Gericht. Dies mag zwar die Arbeit der Kammer insgesamt beschleunigen, aber nicht notwendigerweise Ihren Fall.
Normalerweise entscheiden ja der Vorsitzende und seine beiden Beisitzer gemeinsam. Einer davon ist regelmäßig Berichterstatter in einem Verfahren. Diese Berichterstatter bereitet den Fall vor. Er berichtet (wie der Name schon sagt) dann in einer gemeinsamen Sitzung den beiden anderen und hat dann auch schon einen Vorschlag in der Tasche, der dann gemeinsam beraten wird. Dieser letzte Schritt fällt weg, wenn der Berichterstatter allein entscheiden darf.
Insoweit sagt es überhaupt nichts aus, wenn das Gericht nach Ihrer Zustimmung für die Übertragung auf einen einzelnen Richter fragt – diese Anfragen werden formularmäßig gestellt. Allein in der Anfrage ist jedenfalls keine Vorentscheidung über den Ausgang des Verfahrens enthalten.
Ob es nun sinnvoll ist, auf einer Entscheidung des gesamten Gerichtes zu bestehen, kann ich nicht beantworten. Wenn die drei Richter uneinig sind, wird abgestimmt. Daraus kann man natürlich erst einmal die Vermutung ziehen, dass sechs Augen mehr sehen als zwei und die Entscheidung eher korrekt ist, wenn zumindest zwei Richter der gleichen Ansicht sind. Dies gilt auch, wenn die mündliche Verhandlung vor drei statt einem Richter stattfindet. Wenn allerdings ausgerechnet der Berichterstatter zu Ihren Gunsten votiert, würden Sie mit ihm allein natürlich besser fahren.
Die höhere Wahrscheinlichkeit, eine korrekte Entscheidung zu erhalten, ist also eher dann gegeben, wenn alle Richter der Kammer sich mit dem Fall beschäftigen. Allerdings sollte man sich da auch nichts vormachen – entscheidend ist in den meisten Fällen auch dann die Meinung des Berichterstatters. Wenn Ihr Fall nicht zufällig das besondere Interesse eines anderen Mitglieds des Gremiums findet und es eine andere Meinung als der Berichterstatter vertritt, wird dessen Vorschlag im Zweifel "abgenickt".
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass in den meisten Fällen kein Unterschied besteht, ob Sie die Entscheidung durch den Berichterstatter allein zulassen oder nicht. Ein konkreter Vorteil oder Nachteil lässt sich mit Sicherheit leider nicht herausarbeiten – das wäre nur der Fall, wenn man die Personen sehr gut kennt und einschätzen kann.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Wenn etwas unklar geblieben ist, stehe Ihnen gerne über die kostenlose Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Rein vorsorglich, aber immer wieder wichtig: Bei den hier gegebenen Antworten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine erste Orientierung für Sie, um Ihnen einen Eindruck von der rechtlichen Lage zu vermitteln. Die „klassische" Erstberatung bei einem Anwalt kann nur bei ganz konkreten Fragen ersetzt werden, denn häufig ergeben sich später weitere Punkte. Auch können manche Tatsachen und Umstände, die nicht erwähnt wurden oder gar nicht zutreffen, zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.
Aber wenn Sie bisher zufrieden waren und weitergehenden Beratungsbedarf haben, können Sie sich gern direkt bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Blank
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