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Gama fordert Geld bei DVBT2 Übertragung im Hotelzimmer

| 17. September 2025 14:29 |
Preis: 48,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Herren und Damen,
ich betreibe eine kleine Pension mit 10 Zimmern, die jeweils mit einem Fernseher und einer eigenen DVB-T2-Antenne ausgestattet sind.
Bei der Einrichtung habe ich mich damals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14) gestützt, wonach diese Form der Übertragung keine öffentliche Wiedergabe darstellt und somit keine GEMA-Gebühren anfielen.
Nun erklärt mir die GEMA, dass aufgrund einer neuen europaweiten Rechtsprechung dieses Urteil aufgehoben sei und ich daher doch zahlen müsse. Man hat mir hierfür einen Vertrag über die „Weiterleitung von Musik in Hotelzimmer" zugesandt.
Tatsächlich erfolgt in meinem Haus aber keine zentrale Weiterleitung von Signalen oder Musik; jedes Zimmer empfängt eigenständig über die jeweilige DVB-T2-Antenne.
Meine Fragen an Sie:
Ist die GEMA-Argumentation nach aktueller Rechtslage zutreffend?
Gilt die BGH-Entscheidung von 2015 weiterhin für meine konkrete Situation, oder wurde diese durch europäische Rechtsprechung tatsächlich aufgehoben?
Bin ich verpflichtet, den von der GEMA angebotenen Vertrag zu unterzeichnen bzw. Gebühren zu entrichten, obwohl keine Weiterleitung stattfindet?
Welche rechtlichen Schritte würden Sie mir empfehlen?
Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen

17. September 2025 | 16:09

Antwort

von


(1107)
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60385 Frankfurt am Main
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Das von Ihnen zitierte BGH-Urteil ist grundsätzlich wirksam und rechtskräftig.

Es ist weiterhin darauf zu verweisen, daß der BGH diese Rechtsprechung im Jahr 2018 auch noch einmal bekräftig hat.

Auch in diesem Urteil wurde bestätigt, daß die alleinige Bereitstellung der Fernsehgeräte keine Wiedergabe sei:

„In dem bloßen Bereitstellen von TV-Geräten mit DVB-T-Antenne liegt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen eine Wiedergabehandlung, weil der Beklagte als Hotelbetreiber mit dieser Handlung darauf abzielt, seinen Gästen den Rundfunkempfang zu ermöglichen…..
Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Beklagten gerade nicht mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet; darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union eine Wiedergabehandlung durch den Betreiber eines Hotels oder einer Kureinrichtung bejaht hat…"


Allerdings gibt es inzwischen ein Urteil des EuGH in dem ausdrücklich festgestellt wird, daß eine zentrale „Weiterleitung" gerade nicht erforderlich sei.

Zitat EuGH: „Eine solche Unterscheidung zwischen Zentral- und Zimmerantennen stünde nämlich nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung)."


Daher bleibt festzuhalten: Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH – mit der Berufung auf die „Technologieneutralität" - ist durchaus zu erwarten, daß die GEMA nun von einer Gebührenpflicht bei Bereitstellung von Fernsehgeräten mit DVB-T ausgeht.


Eine neuere Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung des o.g. Urteils ist soweit ersichtlich noch nicht erfolgt, aber es ist angesichts des Urteils des EuGH durchaus möglich, daß die o.g. Rechtsprechung des BGH korrigiert wird und nun auch eine Bereitstellung von Fernsehgeräten mit DVB-T Anschluß in Zukunft unter die Gebührenpflicht fällt.

Die GEMA wird vermutlich bei Zahlungsverweigerung den Rechtsweg beschreiten, daher ist ein Rechtsstreit wohl nur bei Vorliegen und Übernahme der Kosten durch eine Rechtschutzversicherung zu empfehlen, sonst könnte bei Zahlungsverweigerung eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung drohen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



Bewertung des Fragestellers 17. September 2025 | 16:14

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