Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ab dem 3. Lebensjahr hat Ihr Sohn/Sie einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Das ist ein gesetzlicher Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (Sozialgesetzbuch).
Es gibt die Möglichkeit, den Kindergartenplatz beim zuständigen Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage einzuklagen. Da dies aber lange dauert, muss zusätzlich bei Gericht ein Eilantrag gestellt werden. Über diesen wird dann erst einmal vorläufig entschieden und später/parallel das eigentliche Klageverfahren weitergeführt.
Wichtig ist hier, erst einmal zu sortieren, welche schriftlichen Bescheide Ihnen vorliegen. Das Problem bei schriftlichen Auskünften ist, dass diese nicht rechtsverbindlich sind. Wenn Sie schon ablehnende Bescheide haben, ist es sehr wichtig, gegen diese fristgerecht Widerspruch einzulegen. Die Frist ist einen Monat ab Zugang. Sicherheitshalber nehmen Sie für die Fristberechnung das Datum des Bescheides plus einen Monat.
Bei der Kostenübernahme deute ich Ihre Ausführungen so, dass Sie hier telefonisch angefragt haben. Daher ist zu empfehlen, einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Erst wenn dieser verbindlich abgelehnt ist, können Sie dann die obigen Rechtsmittel einlegen.
Trotzdem können Sie aber auch direkt die Verpflichtungsklage auf die Zuweisung eines Kita-Platzes erheben. Wichtig ist, dass Sie alle Absagen aufheben und als Beweise vorlegen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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