Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Bitte beachten Sie, dass jede Änderung des Sachverhalts zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
a.+b. Compunterprogramme sind nach §§ 69 a ff. UrhG
geschützt. Jede öffentliche Wiedergabe der Sofware, aber auch jede Bearbeitung ist geschützt. § 69 c Nr. 3 verbietet auch die Verbreitung des Orginals. Es kommt nicht darauf an, ob ein upload wirklich möglich war, denn schon die Erweckung des Eindrucks kann einen Verstoß darstellen. Nach Ihrer Schilderung war ein Upload unmöglich, dies müßten Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen, weil es eine für Sie günstige Tatsache darstellt. Können sie das nicht, stehen Ihre Aussichten von Anfang an schlecht. Aus Ihrer Schilderung wird nicht ganz klar, ob Sie selbst das PC-Spiel bearbeitet haben, auc dies wäre ein Verstoß. Generell muß zwar der Inhaber des Urheberrechts die Verletzung beweisen, in Ihrem Fall dürfte aber ein Anscheinsbeweis für eine solche Verletzung sprechen und Sie müßten sich entlasten.
c.+d. Die Anwaltskosten sind ein Schaden des Rechteinhabers und grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Verjährung ( 3 Jahre ) erstattungsfähig. Auch die Verjährung im Urheberrecht richtet sich nach § 102 UrhG
nach dem BGB. Sie werden um die Abgabe der UE und Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten nicht umhinkommen. Ob Ihnen eine einstweilige Verfügung droht ist offen, denn das OLG Hamburg ( 5 W 168/06
) hat entschieden, dass das Einbedürfnis entfallen kann, wenn eine Online-Rechtsverletzung nur in der Vergangenheit erfolgte und inzwischen beseitigt ist.
Die Unterlassungserklärung müssen Sie abgeben, da die Wiederholungsgefahr sonst nicht beseitigt wird. Bei der Frage der Kosten und des Schadensersatzes, sollten Sie aber anführen, dass ein Upload unmöglich war! An dieser Stelle ist dies also ebenfalls zu beachten.
Ihre Sachverhaltsschilderung ist zu knapp um eine völlig eindeutige Empfehlung abzugeben. Ein weiteres Abwarten würde ich nicht empfehlen. Sie sollten sich wg. der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache aber dringend anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Ich bedanke mich für ihre Antwort
Offen ist für mich noch ob ich mit der nachsendung einer verspätenden mod. UE (nach der vertrichenen Frist) weiteren Kosten (für diese Abmahnung) aus dem Wege gehn kann.
Mit freundlichen Grüßen....
Sehr geehrter Fragesteller,
die Folge einer nicht abgegebenen UE kann eine Klage sein, diese verursacht dann weitere Anwalts- und Gerichtskosten. Solange noch keine Klage erhoben ist, macht die Abgabe einer mod. UE Sinn, denn es besteht die Chance die Sache außergerichtlich und damit günstiger zu regeln. Insgesamt sollten Sie in Ihrer Situation versuchen einen außergerichtlichen Vergleich zu erreichen. Dabei kann natürlich helfen, wenn man auf die Tatsache hinweist, dass keine Upload Möglichkeit bestand und zumindest zunächst darlegt man könne dies beweisen. Ihre Erklärung sollten Sie zusammen mit einem Anschreiben von einem Anwalt verfassen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt