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§32A Neubau / Photovoltaik

23. Januar 2025 08:17 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe für ein Doppelhaus einen Bauantrag Ende 2024 eingereicht.
Eigentlich war ich mir sicher, daß somit die Pflicht der PV entfällt.
Ein Bekannter hat ebenfalls in 2024 mehrere Anträge eingereicht, mit ähnlichen Bauvorhaben ( anderer Landkreis) dort wurde jetzt auch 2025 die Baugenehmigung erteilt, ohne PV Pflicht.
Was zählt denn jetzt ? Es ist alles irgendwie verwirrend.
Kurze Info wäre klasse.

Hier der Text vom Bauamt.
Gemäß § 32a NBauO ist bei der Errichtung eines Gebäudes, dessen Dachfläche min. 50 m²
aufweist, min. 50% der Dachfläche mit Solarenergieanlagen (PV) zu belegen.
Seit dem 01.01.2025 ist für die PV-Pflicht nicht mehr das Datum der Antragstellung
ausschlaggebend, sondern der Beginn der Baumaßnahme. Da der Baubeginn für dieses
Vorhaben nach dem 01.01.2025 sein wird, sind 50 % der Dachfläche beider Gebäude mit PV zu
belegen.

23. Januar 2025 | 09:46

Antwort

von


(3181)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß der von Ihnen zitierten Regelung aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), § 32a, ist bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² mindestens 50 % dieser Fläche mit Solarenergieanlagen zu belegen. Die entscheidende Änderung, die seit dem 01.01.2025 gilt, betrifft den Zeitpunkt, der für die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen maßgeblich ist. Während zuvor das Datum der Antragstellung entscheidend war, ist nun der tatsächliche Beginn der Baumaßnahme ausschlaggebend.

Das bedeutet, dass selbst wenn Ihr Bauantrag noch im Jahr 2024 eingereicht wurde, die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen greift, wenn der Baubeginn nach dem 01.01.2025 liegt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass möglichst viele Neubauten mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie trotz der Antragstellung im Jahr 2024 die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen erfüllen müssen, wenn der Baubeginn nach dem Stichtag 01.01.2025 erfolgt. Die Regelung ist unabhängig von der Praxis in anderen Landkreisen, da es sich um eine landesweit geltende Vorschrift handelt.

Allerdings ist das mit Ihrem Bekannten aufzuklären, warum dieser nicht unter diese Regelung fiel - holen Sie sich von ihm die notwendigen Informationen/Unterlagen.

Hier nochmals die gesetzliche Regelung:

"Das gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3

1.
bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, nach dem 31. Dezember 2022,

2.
bei Wohngebäuden nach dem 31. Dezember 2024 und

3.
bei Gebäuden, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, nach dem 31. Dezember 2023

übermittelt wird."

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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