Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie spielen auf § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB
an, was der Übersichtlich- und Verständlichkeit hier nochmals aufgeführt sein soll:
"Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,"
Es geht also allein um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den genannten Voraussetzungen.
Diese muss jetzt anstehen.
Dabei ist es unerheblich, ob das betreffende
Wohngebäude bisher einem landwirtschaftlichen
Betrieb diente oder nicht.
Der (Vor-)Eigentümer muss das Gebäude vor Antragstellung mindestens 3 Jahre als Wohnung genutzt haben.
Der Hauptwohnsitz ist dort wegen der Eigenbedarfsregelung zu nehmen, für Sie oder Ihre Familie.
Alles weitere im Hinblick ist mit dem Bauamt vor dem Kauf unbedingt abzuklären.
Das neue Gebäude muss dem alten Wohngebäude in Bezug auf Nutzung und Funktion sowie Bauvolumen grundsätzlich entsprechen. Auf die innere Ausgestaltung des alten Wohnhauses kommt es dagegen nicht prinzipiell an, so dass geringfügige Erweiterungen möglich sind.
Aber:
Die Form und Ausgestaltung des neuen Hauses mit Ziegelwand und Reetdach ist aller Voraussicht nach unerlässlich.
Das wird es keine Abweichungen geben können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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