Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 35 Abs. 2 BauGB
ist es nicht unmöglich eine Baugenehmigung zu bekommen, sofern die öffentliche Belange nicht nach § 35 Abs. 3 BauGB
beeinträchtigt werden.
Ob dieses der Fall ist, hat die Baugenehmigungsbehörde jeweils im Einzelfall im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden, so dass die pauschale Zurückweisung sicherlich nicht haltbar ist.
Hier sollten Sie einen Antrag stellen, so dass dann die schriftliche Begründung seitens der Behörde zu erfolgen hat. Dann erst wäre es möglich, im Rahmen einer individuellen Beratung auf mögliche Argumente einzugehen. Ein pauschales "Hintertürchen" ist so nicht gegeben; dazu bedarf es ganz konkreter Darlegungen anhand des jeweiligen Bauvorhabens.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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11.01.2009
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10:37
Antwort
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