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§19 UStG. Falschberatung durch das Finanzamt.

24. Januar 2007 09:31 |
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Steuerrecht


§19 UStG . Falschberatung durch das Finanzamt.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich stelle folgende Frage für einen Bekannten ein, da dessen Konto möglicherweise nicht ausreichend gedeckt sein wird. Hier sein Anliegen in Ich-Form:

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Guten Tag,

zur Vorgeschichte
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Seit etwa 15 Jahren bin ich ein kleiner Selbständiger, der am Umsatzsteuer-Verfahren teilnahm. Sommer 2004 wurde ich persönlich im örtlichen Finanzamt vorstellig, weil ich den §19 UStG ab 01.01.2005 nutzen wollte, mich aber nicht auskannte und deshalb Beratung brauchte. Es war Urlaubszeit und im Finanzamt wurde ich von der Empfangsdame an einen Herrn verwiesen, der die Urlaubsvertretung machte. Ich hatte meinen letzten Steuerbescheid dabei, stellte mich vor und schilderte mein o. g. Anliegen. Das Gespräch von Angesicht zu Angesicht dauerte knapp 5 Minuten. Die 5 Jahresfrist wurde thematisiert usw. Ich kann mich noch an viele Details erinnern (Einrichtung des Zimmers, ein 2. Finanzbeamter saß noch mit im Zimmer usw.) Der Tenor des Gespräches war: Sie können ab 01.01.2005 den §19 UStG nutzen. Ich bekam auch Tipps zur Gestaltung der Rechnungen.

Genaues Datum und Namen des Herrn weiß ich leider nicht mehr. Ich habe zum Vorgang auch nichts Schriftliches. Ich hatte damals nicht geahnt, welche Wendung die Sache nehmen würde. Ich kann aber jederzeit eine eidesstattliche Erklärung abgeben, da meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Die schweren Folgen einer falschen eidesstattliche Erklärung sind mir bekannt.

Der Steuerbescheid
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Seit 01.01.2005, also seit nunmehr gut 2 Jahren (2005, 2006, Anfang 2007) nutze ich also den §19 UStG . Mit Datum vom 12.01.2007 erhielt ich meinen Steuerbescheid für 2005. Das Finanzamt teilt mir darin wörtlich mit:

"In 2003 wurden die Grenzen des § 19 UStG erstmals unterschritten, d.h. Sie waren in 2003 Kleinunternehmer. Durch Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003 haben Sie auf die Anwendung des $ 19 UStG verzichtet. An diese Option sind Sie 5 Jahre gebunden.".

Das Finanzamt erkennt also den §19 UStG nicht an und fordert etwas über 1000 Euro Umsatzsteuer, die ich natürlich nicht eingenommen habe und bei meinen damaligen Kunden (in 2005) auch nicht nacherheben kann. Die werden das nicht bezahlen.

Die Folgen
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Die Beratung durch den Finanzbeamten in 2004 war also vermutlich falsch. Seit 6 Monaten bin ich "H4-Aufstocker" wegen zu geringer Einnahmen. Die überraschende Forderung des Finanzamtes stellt eine finanzielle Härte dar. Ein teuerer Prozess mit ungewissem Ausgang gegen das Finanzamt ist finanziell ausgeschlossen.

Mein Ziel wäre: Das Finanzamt übernimmt Verantwortung für die Falschberatung und verzichtet ganz oder wenigstens teilweise auf die Forderung. Wenn dieses Ziel nicht mit vertetbarem Aufwand erreichbar ist, dann Vereinbarung von Ratenzahlung.

Meine Frage an Sie wäre: Welche Strategie verfolge ich nun?

Vielen Dank, falls sich jemand meiner Sache annimmt. Das ist das erste Mal im Leben, daß ich Probleme mit dem Finanzamt habe.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst sollten Sie sofort einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen.

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Finanzamt eingegangen sein.

Den Einspruch sollten Sie wie oben geschildert begründen.

Also, dass Sie aufgrund der Beratung auch keine Mehrwertsteuer in den Rechnungen berechnet haben und Ihnen demzufolge ein Schaden entstanden ist, den Sie ggf. im Wege der Amtshaftung geltend machen müssten.

Bedenken Sie aber, dass das Gespräch sehr schwer zu beweisen ist und dass Sie, sollten sie den Anspruch aus Amtshaftung geltend machen wollen, die Beweislast innehaben, d.h. Sie müssen beweisen dass das Gespräch so statt gefunden hat.

In Anbetracht der schwierigen Beweislage würde ich, nach der Einlegung des Einspruchs, den zuständigen Sachbearbeiter aufsuchen und versuchen eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Ggf. läßt sich das Finanzamt auf eine Ratenzahlung ein.


ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Philipp Kampe
mail@ra-kampe.de

Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2007 | 20:33

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich danke Ihnen sehr für die Orientierung, die Sie mir gegeben haben. Wenn Sie erlauben, dann würde ich gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen.

Wenn ich Sie richtig interpretiere, dann kann ich die "Amtshaftung" in der Praxis vergessen, denn das Gespräch kann ich nicht beweisen. Ich sehe da keine Chance. Fazit: Die Forderung des Finanzamtes wird wohl bestehen bleiben.

Bleibt also nur: Einspruch erheben, den Einspruch höflich begründen, eine eidesstattliche Erklärung beilegen und das Amt bitten, seinen Ermessensspielraum zu meinen Gunsten auszuschöpfen. Und dann eben mit dem Ergebnis leben, das sie mir anbieten.

Wenn Sie keinen groben Schnitzer in meiner Strategie sehen, dann würde ich das so angehen.

Schon ohne Nachfragemöglichkeit war Ihre Antwort äußerst wertvoll für mich. Nochmals vielen Dank.

Ergänzung vom Anwalt 25. Januar 2007 | 08:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haben mich richtig verstanden. Eine Eidesstattliche Versicherung muss allerdings nicht sein, Es reicht wenn Sie den Vorgang detailliert wie möglich schildern (Ort, Zeit, Datum genau bezeichnen).

Mit freundlichen Grüßen

Philipp Kampe

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