Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Frage dahingehend, dass Sie wissen möchten, ob die Forderungen der Rechtsanwältin zurückgewiesen werden können, solange von dieser keine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde.
Die für Sie entscheidende Regelung findet sich in § 174 BGB
. Demnach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Unabhängig von der Frage, was genau ursprünglich von Ihnen verlangt worden ist und ob dies als ein einseitiges Rechtsgeschäft zu werten ist, müssten Sie diesjedenfalls unverzüglich und ausdrücklich mit dem Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen haben (eine Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht alleine reicht nicht aus).
Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern innerhalb weniger Tage (5-14 Tage - die Rechtsprechung ist bezüglich der genauen Dauer uneinheitlich).
Ihre Schilderungen lassen vermuten, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, da Sie nach Ihren eigenen Angaben mit der Anwältin in der Sache kommuniziert, die geforderten Auskünfte erteilt und sogar Dokumente übermittelt haben.
Ein unverzügliches und ausdrückliches Zurückweisen der Forderungen und Erklärungen der Anwältin ist unter diesen Umständen nur schwerlich begründbar.
Zudem dürfen Sie nicht durch die Kindesmutter selbst darüber unterrichtet worden sein, dass sie sich durch die Anwältin vertreten lässt. In diesem Fall wäre eine Zurückweisung Ihrerseits ohnehin ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Information, aber mir geht es hauptsächlich um die Anerkennung meines Darlehens zur Unterhaltsberechnung! Verstehe nicht das es nicht angerechnet wird, da es nachweißlich lang vor der Schwangerschaft abgelschlossen wurde...
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, welche sich aus der ursprünglichen Fragestellung nicht offensichtlich ergeben hat.
Die Anrechnung von Darlehensraten ist in der Rechtsprechung ein Kapitel für sich mit einer kaum überschaubaren Anzahl von Einzelentscheidungen.
Ob die Raten bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind, hängt zunächst von dem Zweck ab, zu welchem der Kredit aufgenommen worden ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kredit aufgenommen worden ist und ob dies mit der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten bzw. für den gemeinsamen Konsum erfolgte.
Grundsätzlich können Schulden, die für den Luxuskonsum eingegangen wurden sowie Verbindlichkeiten, die zur Vermögensbildung dienen, bei der Berechnung des Unterhalts nicht in Abzug gebracht werden.
Dies scheint bei Ihnen aber gerader nicht (mehr) der Fall zu sein: Mit dem Kredit haben Sie alte Schulden ausgeglichen, welche sie lange Zeit vor der Unterhaltsverpflichtung eingegangen sind, haben sich hierfür ein Wagen gekauft‚(ich gehe an dieser Stelle davon aus, dass Sie auf diesen angewiesen sind) und möchten Rücklagen für die anfallenden Anwaltskosten und Ihre Unterhaltsverpflichtungen bilden. Diese Zwecke und der jeweils hierfür anfallende Teil des Darlehens müssen jeweils für sich bewertet werden.
Auch wenn für eine endgültige Beurteilung sicher weitere Informationen zu prüfen sind, gehe ich an dieser Stelle davon aus, dass der Anteil des Kredits, welcher für Das Fahrzeug, die Ablösung der Schulden und für (konkret absehbare) Anwaltskosten dient, in Abzug gebracht werden kann, sofern diese Kosten nicht aus dem laufenden Einkommen beglichen werden können und und konnten.
Anders ist dies jedoch bezüglich des übrigen Anteils des Darlehens, welchen Sie insbesondere für die anfallenden Unterhaltsverpflichtungen verwenden möchten.
Diesen können Sie nicht doppelt für sich geltend machen: Müssten Sie diesen Teil nicht für das Bilden von Rücklagen einsetzen, stünde er Ihnen ohnehin für die Begleichung Ihrer Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung. Verwenden Sie den Anteil demgegenüber für Ihre Unterhaltsverpflichtungen so wird in dieser Höhe schließlich auch die Belastung für Ihr laufendes Einkommen gemindert. Dieser Teil des Darlehens wird somit nicht von Ihrem Einkommen abgezogen werden können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.