Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Als Arbeitnehmer können Sie das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB
gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Kündigungen des Arbeitgebers.
Die Vertragsparteien können zwar vereinbaren, dass die verlängerten Fristen auch auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer Anwendung finden. Die von Ihnen genannte Klausel im Arbeitsvertrag verweist aber nur auf die oben genannten gesetzlichen Kündigungsfristen und enthält keine Bestimmung, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs.2 BGB
entgegen der gesetzlichen Regelung auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gelten soll.
Wenn aber Ihr Arbeitsvertrag (oder ein auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag) keine abweichende zulässige Regelung enthält, sondern nur wie in der von Ihnen zitierten Klausel auf das Gesetz verweist, dann gilt für Ihre Eigenkündigung auch lediglich die gesetzliche Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs.1 von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Auf die Frage, ob die Regelung des § 622 Abs.2 S.2 BGB
aufgrund Altersdiskriminierung bei der Fristberechnung keine Anwendung mehr finden darf, kommt es daher in Ihrem Fall der Arbeitnehmerkündigung nicht an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
10. Juli 2011
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21:19
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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