Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. a) § 31 AufenthG
setzt 2-jähriges Bestehen einer Ehe bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft in der BRD voraus. Wenn Sie mit Ihrer Ex-Frau nur vom Dezember 2008 bis März 2010 in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben, so sind das ja nur 15 Monate. Ihre Ex-Frau hätte demnach keinen Anspruch auf eigenständiges Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG
.
b) Durch unrichtige oder unvollständige Angaben zwecks Beschaffung eines Aufenthaltstitels wird die Strafbarkeit gem.: § 95 II, Nr. 2 AufenthG
begründet. Sie sind also Gehalten alle Angaben gegenüber der Ausländerbehörde wahrheitsgemäß zu machen. Dies betrifft alle Tatsachen die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Sie oder einen anderen relevant sind.
c) Wenn die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ex-Frau bis 12/2011 ihre Gültigkeit hat, so wird die Ausländerbehörde, nach dem sie erfahren hat, dass Sie und Ihre Frau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen, die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau nachträglich verkürzen und sie zur Ausreise aus Deutschland auffordern (§ 7 II AufenthG
). Also sollte die Ausländerbehörde z.B. am 1-sten Juli erfahren, dass Sie getrennt voneinander leben, so wird sie die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau bis 01.08.2010 verkürzen und Ihre Ex-Frau auffordern bis zum 01.08.2010 Deutschland zu verlassen.
2. Nach § 5 AufenthG
wird kein Aufenthaltstitel nach einem Jahr vergeben. Diese Norm regelt nur die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel. Einer dieser Voraussetzungen ist gem.: § 5 I, Nr. 1 AufenthG
die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers. Je nach Art des Aufenthaltstitels, werden an die Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedliche Anforderungen gestellt. Ein monatliches Einkommen in Höhe von 300 € + Ersparnisse in Höhe von 10000 € reichen aus, um 2 Jahre Studium zu finanzieren (ein Student muss monatlich mindestens 600 € oder jährlich 7200 € nachweisen können).
3. Bitte formulieren Sie Ihre Frage Nr. 3 verständlicher, damit diese im Rahmen der kostenlosen Nachfrage beantwortet werden kann.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
Sehr geehrter Herr Kakachia,
es ist mir in der Frage leider ein gravierender Fehler unterlaufen, ich bin schon ganz verwirrt in der Sache. Die Ehe bestand seit 12/2007. Damit ändern sich die Ausgangslage ja völlig und das 1-Jahresvisums nach § 31 AufenthG
wird vergeben. Wird denn dadurch die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltstitels nach § 5 AufenthG
wahrscheinlicher?
Sehr geehrter Fragesteller,
nochmals, es gibt keinen Aufenthaltstitel nach § 5 AufenthG
. Ihre Ex-Frau wird für ein Jahr die Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis nach einem Jahr wird vor allem davon abhängen, ob der Lebensunterhalt von Ihrer Ex-Frau gesichert wird. Wird dass nicht der Fall sein, wird ihre Aufenthaltserlaubnis nach einem Jahr nicht verlängert. Im übrigen wird ihr Aufenthaltserlaubnis solange befristet verlängert, bis die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel z.B. Niederlassungserlaubnis gem.: § 9 AufenthG
nicht vorliegen. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen zu nennen: 5 Jahre Aufenthalt in D, 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, dauernd gesicherter Lebensunterhalt usw.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-