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§ 34 BZRG, nichtaufnahme von Verurteilugen, hier: 6 Jahre seit Rechtskraft

28. November 2015 12:20 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Lucia König

Folgender Fall:

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, § 316c Abs, 1 Nr. 2b, § 222, § 52.

Rechtskraft seit 28.05.2009.

Strafe: 2 Jahre, ausgesetzt zur Bewährung.

Strafe erlasen mit Wirkung vom 06.06.2012.

Nunmehr wurde am 23. November 2015 ein Führungszeugnis beantragt. Dieses enthält die oben genannte Eintragung. Müsste diese gemäß $ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG nicht gelöscht sein bzw. nicht mehr aufgenommen werden? Die Rechtskraft besteht ja bereits seit über 6 Jahren?

Die Eintragung ist die einzige. Weitere Taten wurden nicht begangen.

Danke

Sehr geehrter Fragesteller

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Wie Sie mitteilen, wurden Sie wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315c Abs.1 Nr. 2 b StGB (nicht § 316c Abs. 1 Nr. 2b StGB - insoweit offensichtlich ein Tippfehler -) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt.

Gem. § 33 Abs. 1 BZRG werden nach Ablauf einer bestimmten Frist Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Wie Sie auch richtig feststellen, beträgt die Frist gem. § 34 Abs. 1 Ziffer 3 BZRG 5 Jahre.
Jetzt kommt aber das „Aber", was erfahrungsgemäß von Mandanten wegen der etwas komplizierten Systematik des BZRG immer wieder gerne übersehen wird:
Gem. § 34 Abs. 3 BZRG , der auf den für Sie hier einschlägigen § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG verweist, verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt bei Ihnen 2 Jahre. Die Tatsache, dass diese 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden, spielt hier in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Bei Ihnen würde die Frist also 5 Jahre plus 2 Jahre , somit 7 Jahre betragen.
Gerechnet wird diese Frist allerdings nicht erst seit Rechtskraft des Urteils, sondern schon früher, nämlich ab dem Tag des 1. Urteils gem. § 36 S.1 BZRG .
Wann dann eine Löschung für Sie ansteht, können Sie sich also anhand des Datums des 1. Urteils ausrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende!



Mit freundlichen Grüßen

Lucia König

Rechtsanwältin



Rückfrage vom Fragesteller 28. November 2015 | 14:37

Vielen Dann für Ihre Stellungnahmen.

Folgende Nachfrage: sofern das Verfahren zunächst vom LG entschieden wurde, dann in der Revision vom BGH zurück verwiesen wurde und dann das LG neu geurteilt hat, welches Urteil gilt dann für den Beginn der Frist?

Hier
1. Instanz LG: 2008
Revision BGH: 2009
Letztinstanzliches Urteil LG: 2009

Danke
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2015 | 15:29

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen nunmehr mitgeteilten Sachverhaltsergänzung:

Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Frist des § 36 BZRG wäre der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Landgerichts aus dem Jahre 2008.

In der Hoffnung, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Lucia König
Rechtsanwältin

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